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chender Gefaͤngnißstrase verpflichtet, dem Gemeindevorstand ungesäumt davon Anzeige zu
machen. Der betheiligte Arzt hat außerdem auch das Phyükat des Landestheils in
Kenntniß zu seten.
Der Gemeindevorstand hat in den Städten sofort selbst die nöthigen Mahregeln zur
Verhütung weiterer Verbreitung der Blatternseuche zu treffen, auf dem Lande aber dem
zuständigen Landrathsamte Anzeige zu machen und den, von diesem zu empfangenden
Anweisungen nachzugehen.
Isi der Blatterkranke ein impfpflichtiges Kind, bei welchem die Impfung ordnungs-
widriger Weise unterblieben ist, so haben dessen Eitern, Pflegeeltern oder Vormünder,
außer der geseylichen Strafe wegen der ihnen zur Last fallenden Unterlassung, auch alle
durch die angcordnete polizeiliche Aussicht erwachsenen Kosten zu bezahlen.
Dabei ist namenklich das Haus, worin der Kranke sich besindet, wenn derselbe nicht
in eine für Krankenverpflegung bestimmte Anstalt gebracht, oder sonst hinreichend abge-
sondert werden kann, unter nähere polizeiliche Aussicht zu stellen und nach Befinden alle
Gemeinschaft mit der Wohnung des Kranken, da nöthig durch Aushängung von War-
anngstafeln an den Hausthüren, vder durch ausgestellte Wachen zu erschweren vder ganz
zu verhindern.
Uebrigens ist der Impfarzt des Distrikts verpflichtet, in dem Orte, wo die Blaltern=
seuche ausgebrochen ist, sogleich genaue Erkundigungen nach den etwa gar nicht, oder doch
nicht mit genügendem Erfolge geimpften Personen anzustellen, die Impfscheine einzusehen,
in zweifelhaften Fällen die Blauternarben sich vorzeigen zu lassen und ohne Verzug die-
jenigen zu impfen, welche gehörige Jupsscheine nicht besiten, oder bei welchen aus der
unvollständigen Narbe die Vermuthung hervorgeht, daß die frühere Impfung einen regel-
mähigen Verlauf nicht gehabt habe.
Wie übrigens unter ungünstigen Umständen auch bereits geimpfte Individuen, wenn
seit ihrer Impfung eine längere Zeit vergangen ist, gegen die Anüteckung von den na-
türlichen Blattern nicht vollständig geschüt#t sind, so ist in Ortschaften, wo die Menschen-
blattern herrschen, auf eine nochmalige Impfung sowohl von Erwachsenen als Kindern
(Nevaccination) in größtmöglichem Umsange von Seilen der Behörden und Aerzte hin-
zuarbeiten; es bleibt auch für ganz außerordenkliche Fälle das Recht, eine solche noch-
malige Impfung als allgemeine Mahregel zwangsweise Plah greisen zu lassen, der Fürst-
lichen Regierung ausdrücklich vorbechalten.
8. 17.
Erstreckung der vorstehenden Mahregeln auf die Varioloiden.
Die im vorigen §. angeordneten Mahnahmen ünd gleichmäßig auch bei dem Aus-
bruch der Varioloiden oder modifizirten Menschenblattem in Anwendung zu bringen, je-