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hat. Aus disziplinarischen Rücksichten ist es jedoch auch in Fällen, wo eine Geldluße
zur Vollziehung kommt und die Untersuchungsakten nicht der Strafvollstreckung wegen an
die Militärbehörde abgegeben werden, nothwendig, daß den mililärischen Vorgesepten des
Angeschuldigten von der diesem zur Last fallenden Gesepesübertretung Nachricht gegeben
wird, was vorkommenden Falls die betheiligten Gerichto= und Polizeibehörden zu beach-
ten haben.
Im Uebrigen bewendet es allenthalben bei dem in der obengedachten Verordnung
vorgeschriebenen Verfahren.
Schloß Osterstein, den 6. Mai 1857.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Geldern.
4) Bekanntmachung, den Münzoertrag zwischen Oesterreich und den Zollvereinsstaaten betr.
Nachdem zum Zwecke der Herstellung gleichmäßiger Grundsätze über das Münzwesen
zwischen den Regierungen des Kaiserthums Oestemeich und des Fürstenthums Licchtenstein,
einer Seils, und den Regierungen der durch die allgemeine Münzkonvention vom 30.
Juli 1838 unter sich verbundenen Deusschen Zollvereinostaaten, andrer Seits, der nach-
stehend abgedruckte Münzvertrag abgeschlossen worden ist, so wird derselbe mit Höchster
Genehmigung hierduch in Krast gesehlicher Publikation zur allgemeinen Kennmiß gebracht
und dabei bemerkt, daß von jetzt ab bei Ausübung des Landesherrlichen Münzregals die
Bestimmungen dieses Münzvertrags auch für das Fürstenthum Reuß J. L. zur Anwend-
ung kommen werden, und daß, soviel tusbesondere die Bestimmung im Art. 4 desselben
anlangt, die nachträgliche Vorlage an den nächsien Landtag vorbehalten bleibt.
Gera, am 27. Mai 1857.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
R. Müller.
Münzvertrag.
Nachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein einerseits
und die durch die allgemeine Münzkonvention vom 30. Juli 1838 unter sich verbunde-