Object: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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sächlich mit einer ganz neuen Steuer, einer Steuer sui 
generis zu thun hat, welche unseres Erachtens nur aus der 
Natur des Eisenbahnwesens abgeleitet und erklärt werden kann. 
Die Frage, ob eine Sonderstellung der Eisenbahnen im 
Steuersysteme berechtigt ist, muss von zwei verschiedenen Ge- 
sichtspunkten beurtheilt werden, je nachdem, ob man eine 
solche Sonderstellung aus der rechtlichen Natur der Privat- 
bahnen ableiten will, oder ob man die Eisenbahnen als einen 
Theil der staatlichen Verkehrsanstalten (Staatsbahnen) auffasst. 
Die Finanzwissenschaft hat sich bisher nur mit der Stellung 
der Privatbahnen in ihren Beziehungen zum Steuerwesen 
beschäftigt. Auch wir werden in der folgenden Darstellung 
diesen Rahmen nicht überschreiten und erst zum Schlusse die 
Beziehungen, welche sich zwischen der Transportsteuer und 
dem Staatsbahnwesen ergeben, ins Auge fassen. Nach einer 
oft vertretenen Ansicht!) würde sich vom: theoretischen Stand- 
punkte eine besondere Besteuerung der Eisenbahnen nicht 
rechtfertigen lassen, während Adolf Wagner zu dem Schlusse 
gelangt, „dass nach der rechtlichen Stellung der Privatbahnen 
schon in Betreff ihrer Entstehung eine Sonderstellung der- 
selben im Steuerwesen nicht ungerechtfertigt ist, nach der 
faktisch mehr oder weniger monopolistischen Stellung im Ver- 
kehrsleben ebenso wenig?). In der Steuerpraxis werden die 
Eisenbahnen im Allgemeinen gleich den übrigen zur Öffentlichen 
Rechnungslegung verpflichteten Erwerbsunternehmungen behan- 
delt, wiewohl nicht zu leugnen ist, dass die Eisenbahnen im 
Hinblicke auf den ihnen eigenthümlichen monopolartigen Cha- 
rakter in ihren Erwerbsbedingungen sich grundsätzlich von 
der Mehrzahl der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflich- 
teten Unternehmungen unterscheiden. 
Der monopolartige Erwerbscharakter der Eisenbahnen 
drückt sich vor Allem darin aus, dass bei ihnen das Unter- 
nehmerrisico wesentlich beschränkt ist und dass die im gesammt- 
ı Paul Krause im Handbuche der Staatswissenschaften von 
Conrad und Lexis. Jena 1892. III. 
») F.W. III, S. 575 ff.
	        
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