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sächlich mit einer ganz neuen Steuer, einer Steuer sui
generis zu thun hat, welche unseres Erachtens nur aus der
Natur des Eisenbahnwesens abgeleitet und erklärt werden kann.
Die Frage, ob eine Sonderstellung der Eisenbahnen im
Steuersysteme berechtigt ist, muss von zwei verschiedenen Ge-
sichtspunkten beurtheilt werden, je nachdem, ob man eine
solche Sonderstellung aus der rechtlichen Natur der Privat-
bahnen ableiten will, oder ob man die Eisenbahnen als einen
Theil der staatlichen Verkehrsanstalten (Staatsbahnen) auffasst.
Die Finanzwissenschaft hat sich bisher nur mit der Stellung
der Privatbahnen in ihren Beziehungen zum Steuerwesen
beschäftigt. Auch wir werden in der folgenden Darstellung
diesen Rahmen nicht überschreiten und erst zum Schlusse die
Beziehungen, welche sich zwischen der Transportsteuer und
dem Staatsbahnwesen ergeben, ins Auge fassen. Nach einer
oft vertretenen Ansicht!) würde sich vom: theoretischen Stand-
punkte eine besondere Besteuerung der Eisenbahnen nicht
rechtfertigen lassen, während Adolf Wagner zu dem Schlusse
gelangt, „dass nach der rechtlichen Stellung der Privatbahnen
schon in Betreff ihrer Entstehung eine Sonderstellung der-
selben im Steuerwesen nicht ungerechtfertigt ist, nach der
faktisch mehr oder weniger monopolistischen Stellung im Ver-
kehrsleben ebenso wenig?). In der Steuerpraxis werden die
Eisenbahnen im Allgemeinen gleich den übrigen zur Öffentlichen
Rechnungslegung verpflichteten Erwerbsunternehmungen behan-
delt, wiewohl nicht zu leugnen ist, dass die Eisenbahnen im
Hinblicke auf den ihnen eigenthümlichen monopolartigen Cha-
rakter in ihren Erwerbsbedingungen sich grundsätzlich von
der Mehrzahl der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflich-
teten Unternehmungen unterscheiden.
Der monopolartige Erwerbscharakter der Eisenbahnen
drückt sich vor Allem darin aus, dass bei ihnen das Unter-
nehmerrisico wesentlich beschränkt ist und dass die im gesammt-
ı Paul Krause im Handbuche der Staatswissenschaften von
Conrad und Lexis. Jena 1892. III.
») F.W. III, S. 575 ff.