Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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lassen, und von den Ausũellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung 
machen. 
Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder der andemrn der 
betheiligten Regierungen im Feingehalte vder im Gewichte den vertragsmäßlgen Bestim- 
mungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkelt, entwe- 
der sofort oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr 
geprägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die sehlerhafte Ausmünzung 
angehört, wieder einzuziehen. 
Artikel 13. 
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen 
niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Außerkurssepung 
derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von minde- 
stens vier Wochen festgeset und wenigsteus drei Monate vor ihrem Ablaufe öfeentlich 
bekannt gemacht worden ist. 
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einschließlich 
der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Jirkulation 
und Abnuyung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Me- 
tallwerthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abge- 
nutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, siets für voll zu dem- 
jenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf 
gesept sind, bei allen seinen Kassen auzunehmen. 
Artikel 14. 
Es blelbt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung 
kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuß als dem Landesmünzfuß (Arlikel 2 und 3) 
in einem dem letzteren entsprechenden Neunwerth als Scheidemünze sowohl in Silber als 
in Kupfer auszuprägen. 
Dieselbe hat auf dem Gerräge stets die ausdrückliche Begeichnung als „Scheide- 
münze“ zu enthalten und darf sich beim Silber nicht über Stücke von der Hälfte des 
kleinsten Couram-Theilstückes, beim Kupfer bingegen nicht über bez. Sechs= und Fünf- 
Pfenning= (Pfennig-), so wie über bez. Vier th und Zwei-K Stücke er- 
beben; es ist auch auf der Kupfermünze der Neunwen nicht nach dem Theilverhälmisse 
zu einer höberen Münzstufe, sondern nach der Ein= oder Mehrheit oder dem Theilbelrage 
der für die kleinsten Münzgrößen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfen- 
nige), Kreuzer u. s. w. auszudrücken. 
Es darf die Silberscheidemünze künftig in keinem der vertragenden Staaten nach 
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