Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder 
nur guf einzelne derselben zu erütrecken; eine solche Vorausbestimmung hat jedoch 
siels nur auf die Dauer von höchsens 6 Monaten sich zu beschränken und ist 
bei Ablauf des letzten Monats für die nächsie Kassencoursperiode jedesmal von 
Neuem vorzunebmen. Der Kassencours darf nicht über denjenigen Werth be- 
stimmt werden, der sich aus dem Durchschnikte der amtlichen Börsencourse jener 
Münzsorte in den vorhergegangenen secho Monaten ergiebt. Auch wird jede 
Negierung sich das Recht vorbehalten, diesen Cours innerhalb der betressenden 
Periode jederzeit abzuaͤndern und nach Befinden zuruͤckzuziehen. 
Die Bestimmung eines Kassencourses darf fernerhin nur für die Vereinsgold= 
münzen und nicht für andere Gattungen gemünzien Goldes erfolgen. 
Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassencours bestimmt wird, ist die mög- 
lichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn eine Aeuderung des 
Kassencourses für die betreffende nächste Periode nicht beabsichtigt wird, stets vor 
Eintritt der letztern erlassen werden und haben zu enthalten: 
aa) die Angabe des durchschnittlichen Handelscourses auf den maßgebenden Bör- 
senpläten während der unminelbax vorangegangenen sechs Monate; 
bh) den hiernach bestimmten Kassencours; 
ee) die Zeirdauer der Gelung desselben; 
dd) den Vorbehalt, diesen Kassencours nöthigenfalls auch vor Ablauf der be- 
üimmten Zeit (ce.) zu ändern, bez. herabzuseen: 
ce) die Erkläung, daß dieser Kassencours nur für die an die Staatskassen zu 
leistenden Zahlunyen gilt. 
In den Lauden der vertranenden Regierungen soll es den Staatskassen, sowie 
den unter Autorität des Slaates bestehenden öffentlichen Anstalten, namenrlich 
den Geld= und Kredit-Anstalten, Banken u. s. w. fernerhin nicht gestattet sein, 
wegen der von ihnen zu leistenden vertragsmäßigen Jahlungen einen alterna- 
liven Vorbehalt der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der 
Art sich zu bedingen, daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werth- 
verhältniß in Silbergeld ausgedrückt wird. 
Artikel 22. 
Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Vapiergeld mit Zwangscours auszu- 
geben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung netroffen ist, daß solches jerenzeit 
gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt werden könne. 
Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 
1. Januar 1859 zur Akstellung zu bringen. 
—. S 
r
	        
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