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tern unter sich Geltung haben soll, und es demselben gleiche Daue: wie dem gegenwär=
tigen Vertrage belgelegt.
Artikel 26.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten oder solche außerdeutsche Staalen, welche
einem der beiden Zollsysteme sich anschliehen, dem gegenwärtigen Münzvertrage beizutre-
ten wünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich bereit, diesem Wunsche durch
deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben.
Artikel 27.
Die Dauer des Vertrages wind zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 feüge-
seht; es soll auch alsdann derselbe, insosern der Rücktrin von der einen oder der andern
Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist,
st##lschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden.
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende Regierung
ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder still-
schwelgend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht
hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung
einzutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese
Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu
können.
Artikel 28.
Der gegenwärtige Verkrag soll baldmöglichst ratifzirt werden und am 1. Mai 1857
in Kraft treten.
So geschehen Wien, am 24. Jannar 1857.
(1., S.) Johann Anton Brentano.
(L. S.) Karl Theodor Seydel.
(I. S.) Franz Kaver v. Haindl.
(I. S.) Adolph Freiherr v. Weißenbach.
(I. S.) Wilhelm Brüel.
(in S.) Adolph Müller.
(I. S.) Dr. Vollrath Vogelmann.
(l. S.) Johann Rudolph Siegmund Fulda.
(I. S.) Hektor Nößler.
(U. S.) Gottfried Theodor Stichling.
(L. S.) Dr. Cajetan Edler v. Mayer.
(1. §.) Franz Alfred Jakob Bernué.