Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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ungen zwischen denselben in den Gebieten oder Ländern des andern Theils zur Ausüb- 
ung eines Gewerbes oder einer besonderen Beschäftigung niedergelassen haben, das Recht 
haben sollen, daselbst zu verblelben und das fragliche Gewerbe oder die fragliche Beschäf- 
tigung sortzusenen, und zwar so lange sie sich friedlich verhalten und keiner Vergehungen 
gegen die Gesetze schuldig machen, ohne alle Störung, und in dem vollen Genub ihrer 
Freiheit und ihres Eigenthums; und ihie Waaren und Effekten aller Art, dieselben mö- 
gen sich in ihrem eigenen Gewahrsam befinden, oder andern Personen oder dem Staate 
anvertraut sein, sollen weder der Wegnahme noch der Sequestration, noch auch andern 
Lasten und Ansprüchen, als denjenigen unterliegen, welchen auch ähnliche Effekten und 
ähnliches den eingebornen Unterthanen oder Bürgern gehöriges Eigenthum unterliegt. 
Privat-Forderungen, Eigenthum in den öffentlichen Fonds= und Gesellschaftsaktien soll 
nie konsiszirt, sequestrirt oder mit Beschlag belegt werden, in dem unglücklichen Falle des 
Krieges, auf welchen sich dieser Artikel bezieht. 
Artikel 12. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins und die Bürger der Orientalischen 
Reputlik del Uruguay, welche sich in den Gebieten des andern Theils wohnhaft aufhal- 
ten, sollen beiderseits in ihren Häusern, Personen und ihrem Eigenthum den Schup der 
Regierung genießen und ferner in dem Besipy der Vorrechte verbleiben, deren sie sich ge- 
genwärtig erfreuen. Sie sollen um ihrer Religion willen in keiner Weise gestört, belä- 
stigt oder gekränkt werden, sondern volle Gewissensfreiheit genießen, insofern sie die Re- 
ligion des Landes, in welchem sie sich aufhalten, so wie die Verfassung, die Gesetze und 
die Landesgebräuche respektiren. Hinüüchtlich der Feier des Gotteedienstes nach dem Ri- 
tus und den Gebräuchen ihrer Kirche, sei es in ihren eigenen Privathäusern, sei es in 
ibren eigenen besondern Kirchen und Kapellen, binsichtlich der Befugniß zur Erbauung 
und Unterhaltung solcher Kirchen und Kapellen, endlich hinüchtlich der Befugniß zur An- 
legung, Unterhaltung und Benutzung von eigenen Begräbnippläten sollen den Untertha- 
nen und Bürgern eines seden der kontrahirenden Theile, welche sich in den Gebicten des 
andern Theils aufhalten, die nämlichen Freiheiten und Rechte zustehen und der nämliche 
Schut gewährt werden, wie den Unterkhanen und Bürgern der am meisten begünstigten 
Nanden. 
Artikel 13. 
Zwischen den hehen verkragenden Theilen ist verelnbart und stipulirt worden, daß 
behufs Ergreifung und Auslieferung von Deserteuren der Kriegs= oder Handels-Marine 
durch die kompetenten Ortsobrigkeiten der betressenden Länder jede landesgeseplich zuläs- 
sige Hülfe geleistet werden soll, sobald die gedachten Obrigkeiten zu solchem Zwecke von 
dem Kensal derjenigen Nation, welcher der Deserteur angehört, desfalls in Anspruch ge-
	        
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