322 Das Volk.
1. Die verschiedenen Methoden und die Hauptergebnisse der seitherigen
Bolssszahlungen.
Man hat in Württemberg mit drei verschiedenen Methoden der
Volkszählung zu rechnen und diesen Unterschied wohl zu beachten.
Die erste und älteste dieser Zählungsweisen gieng von dem Merk—
mal der Orts- und Staatsangehörigkeit aus. Ihre Anfänge
reichen für Altwürttemberg bis ins sechzehnte Jahrhundert zurück und
bestanden in den sogenannten Seelentabellen, d. h. in den Angaben über
Zahl, Geschlecht und Altersstufen der Gemeindegenossen, welche die Geist-
lichen in ihre jährlichen Pfarrberichte aufzunehmen hatten und die dann
nach Dekanaten und Generalsuperintendenzen zusammengestellt wurden.
Im Jahr 1757 wurde durch Herzog Karl eine alljährliche Aufnahme
der Bevölkerung auch nach staatlichen Gesichtspunkten angeordnet, bei
welcher die weltlichen und geistlichen Behörden zusammen zu wirken und
mehrere neue Rubriken auszufüllen hatten. Ein festes Fundament er—
hielten diese Zählungen durch die im Jahr 1807 allgemein angeordnete
Einführung der „Familienregister,“ d. h. durch die Vorschrift, daß
in jeder Gemeinde die Geistlichen neben den früheren, die Trauungen,
Taufen und Sterbfälle enthaltenden Kirchenbüchern auch noch besondere
Register führen sollen, in welchen die Personalien aller Ortseinwohner,
die einen besonderen Haushalt führen, nebst ihren Angehörigen je auf
einem besonderen Blatt für jede Familie aufgezeichnet wurden. Diese
Familienbücher, ein werthvolles, Württemberg in dieser Form eigenthüm—
liches, für die Bevölkerungsstatistik noch wenig ausgenütztes, eine wesent-
liche Ergänzung der neueren Standesregister bietendes Institut, bilden
von 1807 bis 1834 die einzige Quelle unserer Volkszählungen. Die
in demselben als lebend aufgezeichneten Personen machen während dieses
Zeitraums die württembergische Orts= und Staatsbevölkerung aus.
Es ist jedoch dabei ein nicht unwichtiger Unterschied zu beachten zwischen
den Zählungen bis zum Jahr 1822 und den späteren. In der ersten Periode
war die vollständige Zählung eine jährliche; sie unterschied die im Ausland
lebenden Württemberger und die im Inland wohnenden Nichtwürttemberger;
auch war nicht nur auf Geschlecht, Alter, Familienstand, Religionsbekenntnis,
sondern auch auf Stand und Beruf Rücksicht genommen. Durch eine Verord-
nung vom 28. Juni 1823 wurde dieses Zählungsgeschäft wesentlich vereinfacht
und damit auch dessen Werth entsprechend vermindert. Eine neue Durch-
zählung der Familienregister sollte nicht mehr jährlich, sondern nur
alle 10, später (1846, 1858, 1870) alle 12 Jahre stattfinden, dabei die
Rubrik „Stand und Beruf“ wegfallen, auch sollten die Ortsanwesenden
neben den Ortsangehörigen nur in den Wohnplätzen mit über 3000 Ein-
wohnern ermittelt werden. In den Zwischenjahren jener 10= bezw.