Full text: Das Königreich Württemberg. Zweiter Band_1. (2)

322 Das Volk. 
1. Die verschiedenen Methoden und die Hauptergebnisse der seitherigen 
Bolssszahlungen. 
Man hat in Württemberg mit drei verschiedenen Methoden der 
Volkszählung zu rechnen und diesen Unterschied wohl zu beachten. 
Die erste und älteste dieser Zählungsweisen gieng von dem Merk— 
mal der Orts- und Staatsangehörigkeit aus. Ihre Anfänge 
reichen für Altwürttemberg bis ins sechzehnte Jahrhundert zurück und 
bestanden in den sogenannten Seelentabellen, d. h. in den Angaben über 
Zahl, Geschlecht und Altersstufen der Gemeindegenossen, welche die Geist- 
lichen in ihre jährlichen Pfarrberichte aufzunehmen hatten und die dann 
nach Dekanaten und Generalsuperintendenzen zusammengestellt wurden. 
Im Jahr 1757 wurde durch Herzog Karl eine alljährliche Aufnahme 
der Bevölkerung auch nach staatlichen Gesichtspunkten angeordnet, bei 
welcher die weltlichen und geistlichen Behörden zusammen zu wirken und 
mehrere neue Rubriken auszufüllen hatten. Ein festes Fundament er— 
hielten diese Zählungen durch die im Jahr 1807 allgemein angeordnete 
Einführung der „Familienregister,“ d. h. durch die Vorschrift, daß 
in jeder Gemeinde die Geistlichen neben den früheren, die Trauungen, 
Taufen und Sterbfälle enthaltenden Kirchenbüchern auch noch besondere 
Register führen sollen, in welchen die Personalien aller Ortseinwohner, 
die einen besonderen Haushalt führen, nebst ihren Angehörigen je auf 
einem besonderen Blatt für jede Familie aufgezeichnet wurden. Diese 
Familienbücher, ein werthvolles, Württemberg in dieser Form eigenthüm— 
liches, für die Bevölkerungsstatistik noch wenig ausgenütztes, eine wesent- 
liche Ergänzung der neueren Standesregister bietendes Institut, bilden 
von 1807 bis 1834 die einzige Quelle unserer Volkszählungen. Die 
in demselben als lebend aufgezeichneten Personen machen während dieses 
Zeitraums die württembergische Orts= und Staatsbevölkerung aus. 
Es ist jedoch dabei ein nicht unwichtiger Unterschied zu beachten zwischen 
den Zählungen bis zum Jahr 1822 und den späteren. In der ersten Periode 
war die vollständige Zählung eine jährliche; sie unterschied die im Ausland 
lebenden Württemberger und die im Inland wohnenden Nichtwürttemberger; 
auch war nicht nur auf Geschlecht, Alter, Familienstand, Religionsbekenntnis, 
sondern auch auf Stand und Beruf Rücksicht genommen. Durch eine Verord- 
nung vom 28. Juni 1823 wurde dieses Zählungsgeschäft wesentlich vereinfacht 
und damit auch dessen Werth entsprechend vermindert. Eine neue Durch- 
zählung der Familienregister sollte nicht mehr jährlich, sondern nur 
alle 10, später (1846, 1858, 1870) alle 12 Jahre stattfinden, dabei die 
Rubrik „Stand und Beruf“ wegfallen, auch sollten die Ortsanwesenden 
neben den Ortsangehörigen nur in den Wohnplätzen mit über 3000 Ein- 
wohnern ermittelt werden. In den Zwischenjahren jener 10= bezw.