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von demselben, mit Ausnahme unerheblicher Correctionen, welche keine Aenderung von
Stationsorten und Anhaltepläen herbeiführen, können nur mit Genehmigung der Fürstl.
Regierung Siatt finden.
8. 7.
Hinsichtlich der technischen Ausführung und des Betriebes ist die Gera- Weißenfelser
Bahn ohne Unterschied des Staatögebietes ols ein Ganzes zu behandeln. «
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schen Maßes im Lichten der Schienen zu betragen.
Der Bahnkörper ist bei seiner ersten Anlage durchgängig in der für ein doppeltes
Schienengleis erforderlichen Kronenbreite übereinstimmend mit der der Thöüringischen
Bahn auszuführen.
Ueber folgende Theile des Bauprojekts:
die Veranstaltung für die Kreuzung der Bahn mit öffentlichen Straßen,
die Wahl der Anhaltepunkte für künftige Fälle,
die #age und Einrichtung des Bahnhofs bei Gera,
hat die Gesellschaft die spezielle Genehmigung der Fürstlich Reußischen Staatsregierung
einzuholen.
Der Oberbau wird so ausgeführt, wie dies bel dem übrigen, nicht Reußischen Theile
der Bahn von ihrem Anfangspunkte bis zur Landesgrenze der Fall is.
8. B.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft als Eigenthümerin der Bahn ist ausschließlich
berechtigt, dieselbe zur Transporkbesörderung zu benutzen und dagegen verpflichtet, den
Betrieb auf selbiger sowohl was den Personen= als Waaren-Transport anlangt, auf eine
dem jeweiligen Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange
zu erhalten. In diesem Sinne liegt ihr namentlich ob:
0) die Eisenbahn siets in gutem, fahrbaren Stande zu erhalten, und tüchtige, dem
Bedürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden und
Güter nicht gefährdende Beförderungsmittel für den Transport von Personen,
Waaren und Thieren bereit zu halten;
5) den Berrieb in die nöthige Uebereinsiimmung mit dem Betriebe auf den benach-
barten Verkehrsanstalten zu bringen;
c) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle und Naturereignisse die Bahn-
verbindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und
Eröffnung dieser Verbindung Sorge zu tragen.