291
g. 23.
Die Fürsilich Reußische Regicrung behält sich das Recht vor, dem Vertrage mit der
Königlich Preußischen Regierung enksprechend, die innerhalb ihres Gebiets gelegene Bahn-
strecke nebst allem, zu der Bahn zu rechnenden Zubehör unter denselben Bedingungen,
wie dieß der Königlich Preußischen Regierung hinsichtlich der Strecke von Weißensels bis
zur Neußischen Landesgränze zustehet, zu erwerben. Für diesen Fall soll jedoch den Be-
trieb auf dieser Strecke gegen ein näher zu verelnbarendes Bahngeld diesenige Bahnver-
waltung erhalten, welche den Betrieb auf der Bahnstrecke von Weißenfels bis zur Lan-
desgreuze zu leiten hat.
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche
Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem ursprünglichen Anlagekapi-
tal, nach einem, durch Sachverständige, von welchen jeder Theil einen, und diese wieder
einen Dritten als Obmann zu ernennen haben, zu bestimmenden Prozentsape ein, dem
zeilweiligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.
Mir der Ausübung des Ankaufsrechtes erlöschen alle der Thüringischen Eisenbahn=
gesellschaft aus gegenwärtiger Concession erwachsenden Rechte und Befugnisse, in soweit
solche nicht mit einer ferneren Ueberlassung des Betriebs an die genannte Gesellschaft in
nothwendigem Jusammenhange stehen, und gehen in unvcränderter Weise auf die Fürst-
lich Reußische Staaksregierung über. «
§.24·
Im Falle, daß die Königlich Preußische Regierung sich entschließt, längs der Gera-
Weißenfelser Eisenbahn von Weißenfels nach Gera eine Telegraphenlinie und in Gera
eine Telegraphenstatlon zu errichten, ist die Thüringlsche Eisenbahngesellschafi verpflichtet,
der Königlich Preuhischen Telegraphenverwaltung die Vornahme der erforderlichen Ein-
richtungen unentgeltlich zu gestatten.