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welche nach vorangegangener Verhandlung unter dem Vorbehalt der Ratifikation folgenden
Vertrag abgeschlossen haben.
Artlkel 1.
Die Königlich Preußische und Fürstlich Reuß-Plauische Regierung verpflichten sich, den
Bau einer Eisenbahn von Weihenfels nach Gera, welche an die Thüringische Eisenbahn
sich unmittelbar anschliehend, über Zeitz geführt werden foll, zu gestatten und zu fördern.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung, von dem Grundsatze ausgehend, daß das Un-
ternehmen wesentlich als ein Preußisches zu betrachten sei, hat der Thüringischen Eisen-
bahngesellschaft, von welcher im beiderseitigen Einverständnisse die Vorarbeiten für die im
Artikel 1 bezeichnete Eisenbahn von Weißenfels nach Gera besorgt worden sind, die Con-
cession zum Bau und Betriebe dleser Eisenbahn bereiks verliehen, wogegen andererseits
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung die Zusage ertheilt, die Thüringische Eisenbahn-
gesellschaft auch Ihrer Seits zum Bau und Betrieb der dem Fürstlichen Gebiete ange-
hörenden Bahnstrecke unter gleich günstigen Bedingungen zuzulassen und das Statut die-
ser Gesellschaft und seine publizirten Nachträge anzuerkennen.
Artikel 3.
Hinsichtlich der Zeit der Ausführung der Eisenbahn von Weißenfels nach Gera
sind beide Regierungen darüber einverstanden, daß die Thüringische Eisenbahngesellschaft
nach Maahgabe des Preußischen Gesehes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3.
November 1838 anzuhalten ist, die Bahn innerhalb einer angemessenen Frist fertig zu stellen
Artikel 4.
Im Allgemeinen werden die von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft vorgelegten
Vorarbeiten als Grundlage des Vauprojekts für das Unternehmen anerkannt. Die Ge-
nehmigung und Feststellung der Bahnhofsanlagen und der einzelnen Bauwerke und die
Veränderung der Bahnlinien in den einzelnen Theilen unbeschadet der Hauptrichtung
bleiben, innerhalb eines jeden Staatsgebietes der betreffenden Regierung vorbehalten.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung spricht jedoch schon jeht ihre Genehmigung der
von der Gesellschaft vorgelegten Projekte zu den Bahnhöfen und Bauwerken, sowie der
Bahnlinie für das Fi#stliche Gebiet unter dem Vorbehalt aus, daß die von der Thü=
ringischen Eisenbahngesellschaft eiwa noch gewünschten Veränderungen der Bauentwürfe
nachträglich zur Genehmigung vorzulegen sind.
Artikel 5.
Hinsichtlich der Bauausführung ist man ferner insbesondere dahin übereingekommen,
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