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Artitel 10.
Beide Reglerungen sind übereingekommen, daß die wegen Handhabung der Paß-
und Fremden, Polizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter Ihnen theilweis vertrags-
mäßig schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Besitimmungen auch auf die Ei-
seubahn von Weißensels nach Gera Anwendung findeu.
Artikel 11.
Die kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß unbeschadet der zwi-
schen der Königlich Preußischen Postverwaltung und der Fürstlich Thurn= und Taxisschen
Generalpostdirektion vertragsmäßig bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten und vorbe-
bältlich des Rechtes der Fürstlich Reußischen Regierung die Ihr durch diesen Artikel zu-
stehenden Berechtigungen weiter zu Ubertragen, die Thürlugische Eisenbahngesellschaft für
die Weißenfels-Geraer Eisenbahn die Verpflichtung zu übernehmen hat:
4) den Betrieb, soweit die Natur desselben solches gestaltet, in die nothwendige Ueber-
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postvenvaltung zu bringen;
2) den Transport der Briese, Gelder, Pagqutte, sowie der dazu erforderlichen Posi-
wagen und des nöthigen Expeditions- und 2 nach Maaß-
gabe der bezüglichen Besiimmungen des Kuniglich Prenpischen Gesetzes vom 3.
Novbr. 1838 unentgeltlich zu besorgen und dazu dice nölhigen Einrichtungen zu
Im Uebrigen soll eine besondere Entschädigung für die Postlverwaltung der Thürin=
gischen Eisenbahngesellschaft nicht angesonnen werden, dieselbe bleibt indessen in Ansehung
der Beförderung der dem Postzwang unterliegenden Gegenstände, den in den betheiligten
Staaten bestehenden Vorschriften unterworfen.
Arttikel 12.
Falls die Königlich Preußische Regierung sich eutschließt, längs der Weihenfels-
Geraer Eisenbahn von Weißenfels nach Gera eine Telegraphenlinie und in Gera eine
Telegraphenstation anzulegen, so verpflichtet sich die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung nicht
nur zur unentgeltlichen Zulassung einer solchen Anlage und deren unbeschränkten Verrie-
bes innerhalb ihres Gebieles, sondern dieselbe wird auch die Thüringische Eisenbabnge-
sellschaft vor Ertheilung der Concession für Ihr Gebiet verpflichten, der Königlich Preu-
ßischen Telegraphenverwaltung die Vornahme der erforderlichen Einrichtungen unentgelt-
lich zu gestatten.
Diesen Falls räumt die Königlich Preußische der Fürstlich Reuß-Plauischen Regier-
ung die Befugniß eln, die Telegraphenlinie zwischen Welßenfels und Gera zur Befor-
derung von Hof= und Staatedepeschen in der Weise unentgeltlich zu benupen, daß täg-