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lassen, daß von dieser Anzeige und Vernehmung ausnahmsweise abgesehen werde,
wogegen auch in solchen Fällen der Absendung der Truppentransporte unter allen
Umständen eine Anzeige an die betheiligte Regierung oder an die nach Befinden
deßbalb mit Anweisung zu versehenden betreffenden Behörden vorangehen soll.
Artikel 11.
Was den im Fürstlich Reuß-Plauischen Gebiete gelegenen Theil der Bahn von der Lan-
desgrenze bis Gera anlangt, so ist man dahin übereingekommen, daß das Königlich Preu-
Hische Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nopbr. 1838 als maahgebend
angesehen und deßhalb eine besondere Güliigkeitserklärung desselben unter Bezeichnung
der auf das Fürstenthum anwendbaren und der durch bereits im Lande erlassene Gesetze
auderweitlg ergänzten Bestimmungen binnen 3 Monaten bekannt gemacht werde.
Für die Expropriation der für die Weißenfels-Geraer Eisenbahn erforderlichen Grund-
stücke insbesondere findet, wie in Preußen das Gesetz vom 3. November 1838 im Für-
stenthume Reuß J. L. das daselbst bereits publizirte Eisenbahn-Exprepriationsgeset vom
15. März 1856 Anwendung.
Artikel 15.
Die Fürstlich Neuß-Plauische Regierung wird in Ansehung der in Ihrem Gebiet gelege-
nen Strecke der Weißenfels-Geraer Eisenbabn von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
weder eine Conressions= noch eine andere Abgabe erheben, als die in den Königlich Vreu-
Uischen Gesetzen vom 3. November 1838 und vom 30. Mai 1853 vorgesehene resp. feii-
besehte Anmortisattonsabgabe.
se Abgabe wird von den gesammten Thüringischen Einsenbahnunternehmungen,
einschliehüch derjeuigen Bahnen, auf welche die Thüringische Einbahngesellschaft ihr Un-
temehmen etwa noch auedehnen möchte, in Gemäßheit der eben augeführten Königlich
Preußischen Gesetze durch die Königlich Preußische Negierung erhoben und venwendet.
Ueber den Ertrag der Abgabe und deren Verwendung wird der Fürstlich Meuß-Plauischen
Regierung von der Königlich Prcußischen Iegierung alljährlich ein Nachweis mitgetheilt.
Sobald sämmtliche in dem Besip von Privatpersonen befindlichen Aktien der Thüringi-
schen Eiseubahngesellschaft im Wege der Amortisation eingezogen worden sind, wird die
Fürstlich Reuß.Plauische Regierung Eigenthümerin der in ihrem Gcbiete belegenen Strecke
der Weißenfels-Geraer Eisenbahn. Die Verwaltung und der Bctrieb der Weißenfels-Geraer
Eisenbahn soll jedoch im Interesse der einheitlichen Leitung des Unternehmens alsdann der
Königlich Preußischen Regierung für immer überlassen werden. Lehtere wird die im Für-
stenthume Reuß J. L. gelegene Strecke nach denselben Normen und in derselben Weise
wie die im Preußischen gelegene Strecke verwalten.
Die Fürsilich Reuß-Plauische Regierung erklärt sich damit einverstanden, daß die in den