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Ss. 39 und 40 des Königlich Preußischen Gesehes vom 3. November 1838 aufgesiellten
Gundsätze über die Herabsetzung der Tarife auch auf die in Ihrem Gebiete belegene
Smecke der Weißenfels-Geraer Eisenbahn Anwendung finden. Sollten diese Bestimmun-
gen durch die Königlich Preußische Gesehgebung in der Folge einer Abänderung unter-
worfen werden dergestalt, daß von dem gesammten Thüringischen Eisenbahnunternehmen
ein Reinertrag erzielt würde, so wird von der Königlich Preußischen Regierung der auf
die AuWß. Plauische Bahnsirecke fallende jährliche Betriebsüberschuß an die Fürsilich Reuß-
Plauische Regierung abgeliefert werden.
Artikel 16.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung verpflichtet sich von den auf Ihrem Gebiele pas-
sirenden Transporten aller Art niemals eine Durchgangsabgabe irgend einer Ark zu er-
beben, namentlich auch nickt in dem Fall, daß das Fürstliche Gebiet mit den angrenzen-
den Königlich Preußischen Landestheilen nicht mehr zollvereint sei oder nicht mehr hin-
sichtlich der innern Consumtlons-Abgaben in Gemeinschaft stehen sollte.
Artikel I7.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampf-
wagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Königlich Preußischen Regierung
zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmigung Seltens der Fürstlich Reußischen
Regierung nicht erforderlich sei.
Artikel 18.
Die auf der im Fürstlich Reuß-Plauischen Gebiete belegenen Bahnstrecke stationirten
Aussichts= und Betriebsbeamten ünd auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den be-
treffenden Fürülich Reußischen Behörden in Pflicht zu nehmen.
Die Bahnverwaltung wird bei Anstellung der den untern Kategorien des Bahnper-
sonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des Fürsllich Reußischen Staalsgebiets ih-
ren sesten Wohnsiy haben sollen, solche Bewerber, welche Angehörige des Fürstenthums
sind, bel gehöriger Befähigung vorzugsweise berücksichtigen.
Artikel 19.
Die Befugniß zur Anlegung von Seitenbahnen innerhalb Ihres Gebietes bleibt je-
der der beiden contrahirenden Regierungen vorbehalten.
Artikel 20.
Die Landesboheit bleibt in Ansehung der in Rede stehenden Bahnsirecke, soweit sie
das Fürstlich Reußische Gebiet brrührt, der Fürstlichen Regicrung auoschließlich vorbehalten.