Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

304. 
8. 30. 
Die Berechnung des Bahngeldes geschieht in folgender Weise: 
1) Aus den von der Gesellschaft im letzten Vierteljahr der ersten Betriebs-Periode 
vorzulegenden Rechnungen der verflossenen 2 3/8 Jahre ist zunächst der bis dahin 
durchschniktlich gewonnene Reinertrag eines Jahres zu ermitteln. Dieser Rein= 
ertrag wird nach Verhältniß der 
auf die Bahn und deren Zubehör 
und auf das Juhr= und Transport-Unternehmen nebstdem dazu gehörigen Inventar. 
verwendeten Anlage-Kapitalien vertheilt, und der hiervon auf die Bahn und de- 
ren Zubehör fallende Antheil, mit Berücksichtigung der im §. 29, Nr. 4 gege- 
benen Vorschristen für den Reinertrag der Bahn angenommen. Der sonach sest- 
gestellte Reinertrag der Bahn und der jährliche Durchschnittsbetrag der in dem 
§. 29, Nr. 1—3 bezeichneten AusgabePositionen zusammengenommen, bilden die 
Tbeilungssumme, welche der Festsehung des Bahngeldes zu Grunde zu legen ist. 
Die Frcquenz der Bahn ist nach der Einnahme an Personen= und Frachtgeld zu 
berechnen und hierbei entweder die Zentnerzahl der Güterfracht nach Verhälmiß 
des Personengeldes zum Frachtgelde auf Personen-Einheiten, oder auch die Per- 
sonenzahl nach demselben Verhälmiß auf Zentner-Einheiten zu reduziren. 
Die zu 1 ermittelte Summe, durch die Jahl des auf Personen= oder Zentner-Ein- 
beiten reduzirten Fuhr= und Transportbetriebes zu 2 getheilt, ergiebt die Höhe 
des zu entrichtenden Bahngeldes für eine Person oder einen Zentner Waare. 
Haben bei einer Bahn verschiedene Säte des Personengeldes oder für den 
Güter-Transport staltgefunden, so soll bei der Reduktion zu 2 
hinsichtlich des Personengeldes überall nur der niedrigste Satz 
binsichtlich des Güter-Transports aber ein Durchschnittssaß 
angenommen werden. 
Die schließliche Feststellung des Bahngeldes für Personen und Güter erfolgt dem- 
nächst in dem bei der Reduktion auf Personen= oder Zentner-Einheiten zum Grunde 
gelegten Verhältnisse, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der bisherigen Säte 
für den Güter-Transport. 
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reguliren. Die Gesellschaft darf das festgesetzte Bahngeld nicht überschreiten, wohl aber 
vermindern. Sowohl der für die ganze Periode festgesetpzte Tarif, als diese in der Zwi- 
schenzeit eintretende Veränderungen, sind öffentlich bekannt zu machen und auf alle Trans-
	        
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