304.
8. 30.
Die Berechnung des Bahngeldes geschieht in folgender Weise:
1) Aus den von der Gesellschaft im letzten Vierteljahr der ersten Betriebs-Periode
vorzulegenden Rechnungen der verflossenen 2 3/8 Jahre ist zunächst der bis dahin
durchschniktlich gewonnene Reinertrag eines Jahres zu ermitteln. Dieser Rein=
ertrag wird nach Verhältniß der
auf die Bahn und deren Zubehör
und auf das Juhr= und Transport-Unternehmen nebstdem dazu gehörigen Inventar.
verwendeten Anlage-Kapitalien vertheilt, und der hiervon auf die Bahn und de-
ren Zubehör fallende Antheil, mit Berücksichtigung der im §. 29, Nr. 4 gege-
benen Vorschristen für den Reinertrag der Bahn angenommen. Der sonach sest-
gestellte Reinertrag der Bahn und der jährliche Durchschnittsbetrag der in dem
§. 29, Nr. 1—3 bezeichneten AusgabePositionen zusammengenommen, bilden die
Tbeilungssumme, welche der Festsehung des Bahngeldes zu Grunde zu legen ist.
Die Frcquenz der Bahn ist nach der Einnahme an Personen= und Frachtgeld zu
berechnen und hierbei entweder die Zentnerzahl der Güterfracht nach Verhälmiß
des Personengeldes zum Frachtgelde auf Personen-Einheiten, oder auch die Per-
sonenzahl nach demselben Verhälmiß auf Zentner-Einheiten zu reduziren.
Die zu 1 ermittelte Summe, durch die Jahl des auf Personen= oder Zentner-Ein-
beiten reduzirten Fuhr= und Transportbetriebes zu 2 getheilt, ergiebt die Höhe
des zu entrichtenden Bahngeldes für eine Person oder einen Zentner Waare.
Haben bei einer Bahn verschiedene Säte des Personengeldes oder für den
Güter-Transport staltgefunden, so soll bei der Reduktion zu 2
hinsichtlich des Personengeldes überall nur der niedrigste Satz
binsichtlich des Güter-Transports aber ein Durchschnittssaß
angenommen werden.
Die schließliche Feststellung des Bahngeldes für Personen und Güter erfolgt dem-
nächst in dem bei der Reduktion auf Personen= oder Zentner-Einheiten zum Grunde
gelegten Verhältnisse, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der bisherigen Säte
für den Güter-Transport.
—
t“
7—
. §.—Zl.
DasBahngeldistinbestimmtenPerioden,welcheMHandelsministetinmfüticde
EisenbahnaufwenigstcnöbkeiundhüchstenszchusahtefestzllstvkllbsbvvllNcllthlt
reguliren. Die Gesellschaft darf das festgesetzte Bahngeld nicht überschreiten, wohl aber
vermindern. Sowohl der für die ganze Periode festgesetpzte Tarif, als diese in der Zwi-
schenzeit eintretende Veränderungen, sind öffentlich bekannt zu machen und auf alle Trans-