Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 35. 
Wenn über die Anwendung des Bahngeld= eder des Fracht-Tariss zwischen der Ge- 
sellscast und Privalpersonen Streitlgkeiten entstehen, so kommt die Cutscheldung hierüber, 
mit Vorbehalt des Rekurses an das Handels-Ministerlum, der Regierung zu. 
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Die aus dem Postregale entspringenden Vorrechte des Staals, an -estgeseyten Ta- 
gen und zwischen bestimmten Orten Personen und Sachen zu befördern, gehen, sowelt es 
für den Betrieb der Eisenbahnen nöthig ist, die in jenem Negale enthaliene Ausschlieh- 
ung des Privatgewerbes auszugeben, auf dieselben über, wobei der Postverwaltung die 
Berechtigung vorbehalten bleibt, die Eisenbahnen zur Beförderung von postmäßigen Ver- 
sendungen unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen zu benuyen. 
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es ge- 
stattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postver- 
walltung zu bringen. 
Sie übernimmt den unentgeltlichen Transport der Briefe, Gelder und aller an- 
deren dem Postzwange untenworfenen Güter. 
Sie übernimmt ferner den unentgeltlichen Transport derjenigen Postwagen, welche 
nöthig sein werden, um die der Post anverkrauten Güter zu befördern. 
Findet es die Postverwaltung nölhlg, der Gesellschast Reisende zur Beförderung 
zu überweisen, so ist die Gesellschaft verpflichtet, dieselben vorzugsweise vor ande- 
ren Personen auf derjenigen Klasse von Bahnwagen, die dazu von der Post für 
immer bestimmt werden sollen, gegen Entrichtung des gewöhnlichen Personengel- 
des dieser Wagen, zu befördern. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Post-Freipässen versehenen Personen un- 
entgeltlich zu befördern, vorausgeseht, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen andern Theil aber mit gewöhnlichem Postsuhrwerk zurück- 
legen. 
Wird der regelmäßige Postbetrleb auf einer Eisenbahn dergestalt durch die Schuld 
der Gesellschaft unterbrochen, daß die Postverwaltung ihren Betrieb einstweilen 
durch andere Anstalten zu besorgen genöthigt wird, so ist die Gesellschaft zum Er- 
sah des hierdurch veranlahten Kostenaufwandes verpflichtet. 
8. 37. 
Wird eine Konkurrenz im Trausport auf der Eisenbahn verstattet (s. 27), so sind 
die Konkurrenten gegen die Post zu denselben Leistungen verpflichtet, wie die ursprüngli- 
chen Unternehmer (C. 36). Für die angemessene Vertheilung dieser Lasten unter den 
verschiedenen Unternehmern ist bei Erheilung der Konzession Bedacht zu nehmen. 
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