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. 38.
Von den Essenbahnen ist eine Abgabe zu entrichten, welche im Verhältnisse des auf
das gesammte Aktien-Kapital, nach Abzug aller Unterhaltungs-- und Betriebskosten und
des jährlich inne zu behaltenden Beilrags zum Reservefonds, treffenden Ertrags sich ab-
stuft..)
Ven der Cnunichtung einer Gewerbesteuer bleiben die Eisenbahn-Gesellschaften be-
freik.
8. 39.
Der Ertrag der im §. 38 vorbehaltenen Abgabe soll zu keinen andern Zwecken,
als zur Entschädigung der Slaatskasse für die ihr durch die Eisenbahnen entzogenen Ein-
nahmen und zur Amortisation des in dem Unternehmen angelegten Kapitals, verwendet
werden. Ueber die Art dieser Verwendung werden Wir Unser Handelsministerium mit
besenderer Anweisung verseben.
8. 40.
Nach vollendeter Amortisation soll dem Unternehmen eine solche Einrichtung gege-
ben werden, daß der Ertrag des Bahngeldes die Kosten der Unterhaltung der Bahn und
der Verwallung nicht übansteige.
8. 41.
Sollte künftig eine Konkurrenz iu der Transport-Unternehmung bewilligt werden
(5. 27), so wird den Ronkurrenten gleichfalls eine angemessene Abgabe aufgelegt und
darüler in der Konzession das Nöthige bestimmt werden.
8. 42.
Dem Staate bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn mit allem Zubehoͤr ge-
Ven vollständige Entschädigung anzukaufen.
Hierbei ist, vorbehaltlich jeder anderweiten, hierüber durch gütliches Einvernehmen
zu kressenden Regulirung, nach folgenden Grundsäßen zu verfahren:
1) Die Abtretung kann nicht eher als nach Verlauf von dreißig Jahren, von dem
Zeitunkt der Traneporteröffnung an, gefordert werden.
2) Sie kann elensalls nur von einem solchen Zeitpunkt an gefordert werden, mit
welchem, zufolge des §. 31, eine neue Festseyung des Vahngeldes würde elntre-
ten müssen.
*) Anmerk. Die nöheren Bestimmungen wegen dieser Abgabe enthält das Könlglich Prenhilche
Geseß, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend vom 30. Mat
1653, welchee auf die Gerg-Weihenfelser Eisenbahu ebenfalls Anwendung erleidek.
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