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des Kessels sammt Ofen wenigstens um das 25 bis 30fache übersteigen muß;
ferner ist mit Berücksichtigung der benachbarten und oberhalb befindlichen Räume
und ihrer Benutung die Konstruktion und Stärke der Wände und der Decke zu
zu prüfen, endlich die Verminderung der noch übrigen Gefahr durch gröbere
Stärke der Kesselwände, Anbringung eines Lärmschwimmers u. s. w. in Betracht
zu ziehen;
Danpfkesselhäuser sind, insofern seltige nicht von allen Seiten frei stehen, nicht
mindeslens 50 Ellen von allen anderen Gebäuden, und nicht mindestens 25 El-
len von öfsentlichen Wegen entseint sind, nur mit massiven Umfassungen und
mit thunlichst leichten, aber mit feuerfestem Material einzudeckenden Dächern ohne
vollständige Valkenanlage zu versehen.
Nur bei von allen Seiten freistehenden und in größeren, als den vorstehend
bemerkten, Entferuungen von andern Gebäuden und von öfsentlichen Wegen ge-
legenen Danpffesselhäusern darf zu deren Wänden Holzwerk unter Befolgung der
nachstehend unter e. enthaltenen Vorschriften in Anwendung kommen.
Die an der Grenze eines benachbarten Grundsiücks stehende oder an ein an-
deres Gebäude anstoßende Seite des Kesselhauses muß, wenn deren Entfernung
von jenem nicht über 10 Juß benägt, aus einer Mauer besiehen, welche um die
Hälste stärker, als die übrigen freisiehenden Umfassungswände und mindestens 18
Zoll stark ist, es sei denn, daß die anstoßende Mauer eines demselben Besiper
gebörigen Gebäudes, soweit sie den Kesselraum begienzt, von allen, nicht für die
Verbindung des Kessels mit der Dampfmaschine, oder für Fortkleitung der Bewegung
unerläßlichen Oeffnungen frei und selbst hinreichend stark ist. In den schwachen
Umfassungswänden, welche nicht Grenzwände sind, können Fenster und Thüren
angebracht werden.
Wo wegen lokaler Hindernisse die Dampfmaschine nicht im Kesselhause selbst
oder in einem besondern, an das Kesselhaus anstoßenden, nicht übersehten, und in
allen Beziehungen der zub g. enthaltenen Vorschrift entsprechenden Maume, dessen
Verbindung mit dem Kesselbause durch eine Thür jedesfalls zulässig ist, aufgestellt
werden kann, soll die Anbringung einer Verbindungsthüre aus dem Kesselraume
in den Maschinenraum dennoch gestattet sein; jedoch ist dle Anordnung zu treffen,
1) daß die Längenachse des Kessels mit der Wand, in welcher die Thüre ange-
bracht werden soll, parallel liegt;
) daß die von der Thür zu durchbrechende Wand doppelt so stark als die äu-
ßeren Umfassungswände des Kesselhauses, mindestens eine Elle stark und
daß die Thüröffnung selbst nicht über 3½ Ellen im Lichten hoch und nicht
über 1½ Elle im Lichten weit ist.
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