Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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ungen besser geeignet sind. Die ertheilte Bauerlaubniß hat überhaupt auf prl- 
vatrechtliche Verhälmisse keinen Einfluß. 
8. 5. 
Die auf Ertheilung der Genehmigung zur Anlage eines Dampfkessels u. s. w. gestellten 
Anträge sind, sofern die Ortspolizeibehörde nicht schon mit Rücksicht auf die gewählte Le- 
kalität oder aus sonstigen polizeilichen Gründen die Gewährung des Gesuchs bedenklich 
findek, in welchem Falle sie den Petenten sofort abfällig zu bescheiden hat, abschriftlich un- 
ter Beisügung beider Exemplare der erläuternden Beilagen (K. 3) ohne Zeitverlust dem 
betreffenden sechnischen Beamten zuzufertigen. Dieser hat binnen 14 Tagen sein schrift- 
liches Gutachten darüber, ob die projeklirte Anlage den Bedingungen der Verordnung 
entspreche, oder was etwa daran zu ändern sein werde, an die Polizelbehörde abzugeben, 
welche hierauf die Genehmigung zur Eniichtung der Anlage, beziehentlich unter der Be- 
dingung, daß die geforderten Abänderungen angebracht werden, erkheilen kann. 
Das eine Exemplar der geprüften und genehmigten Zeichnungen nebst Beilagen wird 
dann dem Ansuchenden beglaubigt wieder ausgehändigk, während das andere bei der Pe- 
lizeibehörde aufbewahrt wird. 
8 6. 
Jñ die nach 8. 1.1 vorgeschriebene Kesselprobe noch nicht erfolgt, oder kann sie nicht 
genugend bescheinigt werden, so ist dieselbe noch vor der Einmauerung des Kessels dunch 
den technischen Beamten nach §. 14 der Instruktion vorzunehmen. In allen Fällen aber, 
wo die Anlage von der Art ist, daß die Abdeckung der Feuerzüge nicht zu viel Zeit in 
Anspruch nimmt, sind die technischen Beamten ermächtigt, bei neuen Anlagen die urch 
zu bewirkende Kesselprobe sogleich mit der ersten Revision (§. 7) zu verbinden. 
Jeder Kessel ist dabei auf einen Druck zu prüfen, welcher die beabüchtigte böchüe 
Spxannung unter und bis mit 2 Atmosphären um 2, bei mehr als 2 bis mit I Mmme- 
sppären um 3, bei mehr als 1 Atmosphären um 4 Amosphären uͤbersteigt. Dabei sind 
nur Abstufungen von mindestens halben Atmosphaͤren zuläsũg. 
Kessel mit ebenen Wänden, in denen die Dampfspannung 1½ Atmosphäre nie 
überseigen soll, können ausnahmsweise nur auf 2½ Annvorhären-Spannung geprüft 
werden. 
Ueber solche Proben ist ein besonderes Prokokoll aufzunehmen, welches für jeden pro- 
birken Ressel, dessen Dimensionen und Blechstärke, die höchste zulässsge Spannung und die 
vom technischen Beamten zu berechnenden Durchmesser der Dampfausströmungokanale, der 
Druck, und Voschlußflächen der Ventile, sowie die höchsien zulässigen Belastungen der 
Ventile resp, bei Hebelbelastung das Verhältniß der Hebelarme enthält. 
Auf die am Ressel anzubringende Messingrlate sind die Worte: „Probirt für
	        
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