Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Atmosphären-Spannung“ zu graviren, und vom technischen Beamten ist diejenige Zahl 
aufzuschlagen, welche die bei dem Betriebe des Kessels zulässige höchste Spannung angiebt. 
Beschädigungen der Kessel durch die Prebe, in Volge zu geringer Festigkeit, geben 
keinen Auspruch auf Entschädigung. 
S 7. 
Wenn die Anlage zur Ingangsepung sertig und hiervon der Behörde eine Anzeige 
gemacht ist, so hat die Polizeibehörde den technischen Beamten zu einer Lokalrevision auf- 
zufordern, welche er mit thunlichster Beschleunigung auszuführen hat. Der technische Be- 
amte hat bei dieser ersten Revision zuvörderst durch genaue Vergleichung und Nachmes- 
sung sich davon zu überzeugen, ob die Ausführung mit den approbirten Plänen vollstäu- 
dig übereinstimme, hierauf, wenn dies nicht schon früher geschehen, die Stempelung der 
Gewichte nach F. 4, 1 vorzunehmen. 
Findet sich an dem schon probirten Kessel bei dieser Revision eine später entstandene 
Beschädigung vor, so ist die Kesselprobe sofort bei der Revision zu wiederholen und die 
Weite der Sicherheitsventile und deren Belastung von Neuem zu bestimmen. Sollte das 
zur Kesselprobe Ersorderliche nicht sofort herbeizuschaffen sein, so ist ein anderweiter Ter- 
min für die Revision anzuberaumen. « 
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der Anlage und bezichentlich dem Maschinisien mit zu unterzeichnendes Protokoll in dop- 
pelter Ausfertigung aufzunehmen, und insbesondere hierin bei etwa zu machenden Aus- 
stellungen die vorzunehmenden Abänderungen zu bezeichnen. 
Soweit besondere Einwendungen Drilter gegen die Beschaffenbeit der Anlage aus 
lokalen Gründen nicht bei der schriftlichen Begutachuung (C. 5) zur Erörkerung und Er- 
ledigung gekommen snd, werden sie bei dieser ersten Hlevision mit zu erledigen sein. 
8. 8. 
Ergiebt sich bei dieser Revision kein Anstand und ist sonst kein Bedenken vorhan- 
den, so ist dem Besiper des Dampfkessels ein von der Behörde und dem technischen Be- 
amten zu unterzeichnendes Certisikat über die erkhrilte Erlaubniß zur Ingangsetzung aus- 
zustellen, welches außer der allgemeinen Beschreibung des Kessels die höchsie zulässige 
Dampfspannung, die Dimensionen der Ventile und die höchsie zulässige Belastung dersel- 
ben deutlich enthalten muß und im Kesselraume autzuhängen ist. 
Haben sich bei der Revision Abweichungen ergeben, so ist dem Beüiper deren Kor- 
rektion aufzugeben und die Ertheilung des Certisikates bis zu deren Erfolge aufguschie- 
ben. Der lechnische Beamte bat sich zum Protokolle darüber zu erklären, ob die vorge- 
fundenen Mängel von solcher Bedeuung sind, daß zu Konstatirung der geschehenen Ab-
	        
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