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hülfe eine technische Nachrevision erforderlich ist, oder ob eine nochmalige Revision durch
den Polizeibeamten allein genugt.
Im leßteren Falle kann der technische Beamte das Certifikat vorläufig unterzeichnen
und es ist nur, unter Verantwortlichkeit der Polizeibehörde, die Unterschrift der Legteren
und Auslieferung des Certisikats bis nach geschehener Abhülfe zu verschieben.
8. 9.
Wo nach dem Wortlaute der gegenwärtigen Verordnung vor Erthellung der Er-
laubniß zu Ingangsetzung einer Anlage eine Dispensation von der einen oder andern
Bestimmung erforderlich sein würde, auch nach dem Urtheile des technischen Beamten diele
Dispensation völlig unbedenklich erscheint und erhebliche Gründe die Beschleunigung der
Inbetriebsetzung gebieten, da ist zwar jedesfalls wegen Ertheilung der Dispensation von
der Polizeibehörde der vorschriftsmäßige Bericht an die Regierung zu erstatten, auch,
bei neuen Anlagen, das Certifikat vor Erlangung der Dispensation nicht auszuhändigen;
indessen ist die Obrigkelt ermächtigt, unter ihrer und des technischen Beamten gemein-
schaftlicher Verantwortlichkeit vorläufig eine provisorische Erlaubniß zur Ingangsetzung zu
erkheilen.
8. 10.
Weder bei der Kesselprobe, noch bei den ersten Revisionen (5§. 6 und 7) t# die
Anwesenheit der Polizeibebörde erforderlich. Der technische Beamte kann aber in Fällen
von Renitenz und wo sonst Umstände vorliegen, die dies wünschenswerth machen, die per-
sönliche Bekheiligung derselben ausdrücklich verlangen. Nur in Fällen der letztern Art
darf für die Assistenz der Polizeibehörde liquidirt werden. In allen Fällen sind jedoch
nach §§. 1, 3, 4 und 7 die Anträge wegen Vornahme einer Kesselprobe oder wegen Ver-
anstaltung der Revision an die Polizeibehörde zu richten, welche den technischen Beamten
zu benachrichtigen hat, und der Lepytere hat den für Vornahme der Kesselprobe oder Re-
vision bestimmten Tag wiederum der Polizeibehörde behufs Benachrichtigung der Bethei-
ligten mitzutheilcn.
8. 11.
Trockengerüste in Dampfkesselhäusern dürfen in keinem Falle über den Kessel oder
vor der Feuerung, an andern Stellen neben dem Kessel nur in 2 Ellen Abstand von
der Kesselmauerung, wenn fie von Holz sind, und nur in 1 Elle Abstand, wenn sie von
Eisen sind, angebracht werden. Ueberhaupt ist die Aufbewahrung brennbarer Gegenstände
irgend einer Art in dem Raume zwischen dem Kessel und der Decke des Kesselhauses un.
bedingt untersagt.
. 12.
Um sich in steter Ueberzeugung von Befolgung der Vorschrlften dieser Verordnung