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ner Lotterieen, sowle bei Versendung oder Einziehung der Einlagen und Gewinngelder
wissentlich als Mittelspersonen, Boten, Beförderer oder auf andere Art mitgewirkt haben,
sind das erste Mal mit Gefängniß bis zu vierzebn Tagen und Geldstrafe bis zu fünf
belegen, welche jedoch vier Wochen Gefängniß und zehn Thaler Geldsirafe nicht über-
steigen darf. 3
Wahlweise mit Gefängnißstrafe ist auf ebenso viele Tage Handarbeit zu erkennen,
wenn lehtere nach allgemein kriminalrechtlichen Bestimmungen gegen den Uebertreter
überhaupt in Anwendung gebracht werden kann.
4.
Kann die erkannte Geldsirafe von dem Verurtheilten ulcht erlangt werden, sao ist
dleselbe in Freiheitsstrafe nach dem geseplichen Maßstabe umzuwandeln.
5.
Die Untersuchung und Bestrafung aller Kontraventionen gegen die Beslimmungen
der gegenwärtigen Verordnung ersolgt durch die Fürstlichen Kriminalgerichte.
6.
An den Strafbestimmungen gegen das Lottospiel wird ehwas nicht geändert; die-
selben bleiben vielmehr allenthalben in Kraft und Geltung. —
Sämmtliche Polizeibehörden erhalten hierdurch Anweisung, auf alles verbotene Ver-
treiben von Loosen (Colligiren) genau Acht zu haben und ctwaige Kontraventionsfälle
zur sofortigen Untersuchung anzuzeigen.
Gera, am 4. September 1857.
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
Semmel.
2) Ministerialverordnung vom 19. September 1857, das Verbot von Waarenverloosungen und
Auospielungen beir.
(Putlizin in Nr. 33 des Amts- und Dervidnunzoblalis vem Jabie 1857.)
Bei Abschluß des Vertrags über die Privilegirung der Königl. Süchsischen Landes-