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lokterle ist die Bestimmung getroffen worden, daß auher allen nicht sächsischen Lotterle-
spielen auch Waarenverloosungen und Auaspielungen — die üblicherwelse bel öffentlichen
Volkofesten etwa vorkommenden allein auosgenommen — im Allgemeinen im Bereiche des
Fürstenthums fernerhin nicht mehr zugelassen, auch keine Ausspiclungen einzelner Gegen-
stände, außer wenn ein solcher weniger als 50 Thlr. an Werth hat und auf Rechnung
des Verfertigers felbst ausgespielt wird, obrigkeitlich gestattet werden sollen.
Es wird dieß hierdurch zur allgemeinen Nachachmung bekannt gemacht, wobei wir
zugleich den Fürstlichen Landrathsämtern und den siädtischen Gemeindebehörden unter
Hinweisung auf die Regierungsverordnung vom 31. Mai 1856 die sorgsältige Beachtung
der obigen Bestimmung bei den etwaigen an sie gelangenden Erlaubnißgesuchen zur
Pllicht machen.
Gera, am 19. September 1857.
Fürstlich Reuß-Mlauische Regierung.
d .
v. Geldern ,
R. Müller.
3) Ministerialverordnung vom 13. November 1857, dus Kolligiren für die Königl. Sichl.
Landeslolteric betr.
Im Nachtrag zu unserer Verordnung vom 4. Sepibr. d. J., dle Privilegirung der
Königl. Sichs. Landeslotteric betreffend, wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht,
daß Niemand Loose der Königl. Sächs. Landeolokterie zu debitiren befugt ist, der nicht
mit einem dießfallsigen Erlaubnißscheine der Königl. Sichs. Landeslotterle-Direktion zu
Leipzig versehen und daher nicht als Haupt= oder Unterkollekteur angestellt ist. Diejeni-
gen Personen, welche sich des unbefugten Vertriebs Königl. Sächs. Lotterieloose schuldig
machen, haben sich des obrigkeitlichen Einschreitens zu gewärtigen und sollen im Wieder-
holungsfalle in dieselben Strasen genommen werden, welche durch unsere obengedachte
Verordnung unter 1 auf das Jänzlich verbotene Kolligiren für außersächsische Loltericen
geseht sind.
Alle Polizelbehörden des Fürstenthums werden angewiesen, darüber, daß ein solches
unbefugtes Loosvertreiben nicht Statt findet, inolgiliren zu lassen, die darüber betroffenen
Personen unter Hinwels auf gegenwärtige Verordnung zu verwarnen und wiederholte
Kontraventionen zur Untersuchung anzuzeigen, wobei sie namentlich allen etwaigen Re-