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auisitionen der Königl. Söchs. Lokterle-Direltion pünktlichst und mit der thunllchsten Be-
schleunigung zu entsprechen haben.
Gera, am 13. November 1857.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
N. Nüller.
4) Landesherrliche Vererdnung von 14. Norember 1857, die Aufhebung der bei der Braumalzsteuer=
erhebung in den einzelnen Landestheilen bestandenen Ungleichheiten betr.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden
Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Da es wünschenswerth erscheiut, daß die im Verfahren bei der Braumalzsteuererhe-
bung in den einzelnen Landestheilen bisher bestandenen Ungleichheiten aufgehoben wer-
den, so verordnen wir hierdurch mit Zustimmung des Laudtags:
1.
Die im §. 4 der Ordnung zu dem Braumalzsteuergesetze für das Fürstenthum Gera
mit Sgalburg vom 1. Mai 1839 gegebene Vorschrift,
nach weicher die Anmeldung zum Brauen jedes Mal mindestens 24 Stunden
vorher, ehe die Einmaischung beginnen soll, zu bewirken ist,
soll von jetzt ab auch in den Gebietstheilen der ehemaligen Spezialfürstenthümer Schleiz
und Lrbenstein-Ebersdorf besolgt werden, indem die davon abweichenden Bestimmungen
des §. 14 der Verordnung für Schleiz vom 10. Juli 1838 und des §. 13 der Loben-
stein-Ebersdorfer Verordnung vom 1. Juli 1938 hiermit außer Krast gesetzt werden.
2.
Zugleich wird die in §. 3 der Verordnung für Lobenstein-Ebersdors getroffene Ver-
sügung, daß ein Uebergewicht von ½16 Etr. nich: zu berücksichrigen sei, im Hinblick auf
die entsprechenden Bestimmungen im §. 8 der Ornung zum Braumalzsteuergesetz für
Gera und §. 3 der Verordnung für Schleiz dahin abgeändert: