Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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3) Landesherrliche Verordnung, die Auswanderung Wehrpflichtiger bem. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie regierender Furst Reuß, Stammes Ael- 
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 24c. 2c. 
finden und, im Hinblick auf die Nachtheile, welche aus den bisherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Auswanderung Wehrpflichtiger für die Wehrkraft des Landes her- 
vorgehen, veranlaßt, unter verfassungsmäßig ertheilter Zustimmung der Landesvertretung 
bierdurch Folgendes zu verordnen. 
81. 
Die durch §. 12 der landesherrlichen Verordnung vom 25. November 1819 getrof- 
sene Bestimmung, wonach das Necht und die Freiheit zur Auswanderung durch die Wehr- 
pflicht nur insoweit beschränkt ist, daß denjenigen Staatsangehörigen, welche auszuwan- 
dern beabsichtigen, der Auswanderungsschein nur dann verweigert werden kann, wenn sie 
das Alter der Militärpflicht erreicht und die Jahre der aktiven Dienstpflicht noch nicht 
zurückgelegt haben, wird hiermit aufgehoben. 
8. 2. 
Vielmehr ist denjenigen Staatsangehörigen männlichen Geschlechts, welche sich blei- 
bend ins Ausland zu wenden beabsichtigen, die dazu nöthige obrigkeitliche Erlaubniß nicht 
eher zu ertheilen, als bis von ihnen nachgewiesen ist, daß sie der Verbindlichkeit zum 
vaterländischen Kriegodienst vollständig genügt haben, oder von derselben wegen Untaug- 
lichkeit oder sonst gesehlich entbunden sind. 
In den Fällen, wo ein zur Auswanderung enischlossener Staatsangehöriger diese 
Bedingung nicht erfüllt hat, sind die Behörden verpflichtet und bercchtigt, den Wegzug 
seines elwaigen Vermögens so lange zu verhindern, als dem Gesehe kein Genüge ge- 
schehen ist. - 
In Hinsicht derer, welche ohne Erlaubniß auswandern, wird nach Vorschrift des 
fünften Abschnitts der Verordnung wegen Verpflichtung der Unterthanen zum Kriegsdienste 
vom 2. Januar 1823 §§. 33 —39 verfahren. 
83. 
Aunsnahmsweise soll ferner die Auswanderung männlicher Landesangehöriger dann 
bestattet sein, wenn sie das Alter der Militärpflicht noch nicht erreicht haben und in un- 
selbständigen Verhältnissen mit ihren Eltern auswandern. Haben solche Wehrpflichtige
	        
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