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das Alter der Militaͤrdienstpflicht erreicht, so macht der Umstand, daß sie mit ihren El-
tern auszuwandern beabsichtigen, keinen Unterschied. Sie haben vielmehr wie andere
Wehrpflichtige ihrer Verpflichung zum Kriegsdienste zu genügen.
8. 4.
Rücksichtlich der von Wehrpflichtigen beabsichtigten zeitweiligen Entfernungen und
Reisen ins Ausland und der Ertheilung von Reisepässen und Wanderbüchern an derglei-
chen Personen kommen die Vorschriften in §. 11 der obengedachten Verordnung vom 2.
Januar 1823 und die zu diesem §. unter Ziffer 9 nachträglich getroffene Bestimmung
für die Fürstenthümer Schleiz und Gera unter dem 30. Januar 1838 und dem 1. Juni
1839 ergangenen, durch das Geseh vom 25. November 1849 auf den Bereich des ehe-
maligen Spezialfürstenthums Lobenstein-Ebersdorf ausgedehnte Erläuterungsverordnung,
— velche beide gesehlichen Vorschristen im Anhange besonders abgedruckt sind, — zur
Anwendung.
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Gesehh eigenhändig vollzogen und Unfer
Landesfürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Schleiz, den 26. Novbr. 1857.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Geldern.
(Nr. ö.) Verordnung wegen Verpflichtung der Unterthanen zum Knegsdienst
vom 2. Jannar 1823.
8. 11.
Beschränkung der Entfernungen ins Ausland.
Der bürgerliche Verkehr Unserer Unterthanen soll durch die Verpflichtung zum Kriegs-
dienst so wenig als möglich beschränkt werden. Für die Ertheilung von Reisepässen und
Wanderbüchern an militairpflichtige Personen werden daher folgende Bedingungen vor-
geschrieben:
a) Keine, in den Jahren der Kriegsdiensipflicht stehende Mannsperson darf sich ohne
schriftliche Bewilligung der Rekrutirungsbehörde ins Ausland begeben. Solchen
Individuen dürfen daher ohne Vorwissen und Genehmigung der Rekrutirungsbe-