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im Schleizer und Lobenstein- Eberodorfer Landestheile aus einem Abgeordneten der
Rittergutobesiper, einem städtischen Buͤrgermeister und zwei Buͤrgermielstern der übrigen
Gemeinden.
Die Wahl der von den Niltergutsbesiyern abzuordnenden Ausschußmitglieder ge-
schieht von den Besihern der landtagowahlberechtigten Rittergüter eines jeden Bezirks in
derselben Weise und nach denselben Bestimmungen, wie bei den Landtagswahlen, mit der
weileren Maßgabe, daß in Gera und Schleiz ein Verireter des Köstriger Fürstl. Para-
giats daran Theil nehmen kann und wählbar ist.
Im Schleizer Bezirke soll der Gemeindevorstand zu Schlelz jedes Mal drei Jahre
binter einander, alodann das vierte Jahr der von Tanna, das fünfte Jahr der von
Saalburg Beisiper des Bezirksausschusseo sein, im Lobenstein-Ebersdorser Bezirke drei
Jabre der von Lobensiein, das vierte Jahr der von Hirschberg.
Die Bürgermeister der Landgemeinden, welche Mitglieder sein sollen, werden von
den Bürgermeistern selbs und aus ihrer-Mitte gewähll. Jür die Wahlen im Geraischen
Landestheile werden nach der Zahl der Wählenden zwei gleiche Distrikte gebilder; Sei-
kens der Gemeinden Langenberg und Köstrit nehmen als wahlberechtigk, aber ohne eigne
Wählbarkeit, auch die Stellvertreter der Bürgermeister daran Theil. Im Schleizer Lau-
destheile wird ein Abgeordneter zum Bezirkoausschuß von den Bürgermeistern der Ge-
meinden in der Pflege Reichenfels, der andere von denen der übrigen Landgemeinden
ewählt. Im Lobenstein-Eberedorfer Landestheile werden, wie in Gera, zwei Wabldi-
sirikte nach Zahl der Simmberechtigten und in der An gebilder, daß für Ebersdorf
auß##er dem Bürgermeister der Ortegemeinde auch dessen Stellvertreter und der Vorsteber
der Brüdergemeinde, für Wurzbach der Bürgermeister und dessen Stellvertreter an der
Wahl Theil zu nehmen haben. Urker das Verfahren bei diesen Wahlen gelten die Vor-
schriften, die im Landtagewahlgeseye über die allgemeinen Abgcordne##wahlen enthalten
sind, so dab die Rrast ihrer amrlichen Stellung zur Theilnahme an der Wahl berufenen
Gemeindevorsteher, beziehungoweise die für die namhaft gemachten Orte noch zuzuzieben-
den Stellvertreter, als Wahlmänner bektrachtet werden.
Die Wahl der Mitglieder aus dem Stande der Rirtergutsbeüter und dem der
Landgemeinden geschieht auf Vebenszeit. Dieselben scheiden aber aus dem Bezirkoaus-
schusse aus, wenn sic die Eigenschaft als Besiper eines landiagewahlberechtigten Gutes
verlieren, beziehungsweise nicht mehr im Amte als Bürgermeister verbleiben. Eine Ab-
lehnung der Wahl oder sreiwillige Niederlegung der Junktion als Bezirksausschußmt=
glied kann nur mit landesherrlicher Diepensation Sian finden.
2.
Die Bezirksausschuͤsse baben unter Beobachtung der Negeln des kollegialischen Ge-