Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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schäftsgangs über die Neklamationen, welche gegen die Festsetzungen der Gewerbe= und 
Personalsteuer durch die Orto-Abschäpungs= oder Revissonskommissonen und über die 
Rekurse, welche gegen Ansähe in den Heberegistern für Kommunalanlagen eingewendet 
werden, zu entscheiden. 
Die Befugnisse, welche in dleser Beziehung in den Gesehen den Kreis= oder neuer- 
dings den Landräthen oder der Regierung beigelegt sind, werden hiermit an dieselben 
übertragen. 
Im Uebrigen aber bleiben die Bestimmungen über dle geschäftlichen Besugnisse und 
Verpflichtungen der Landes= und Gemeindebehörden hinsichtlich der Einsepung der Ab- 
schäpungskommissionen, der Aufnahme und Revision der Kataster und Heberegister und 
der Abgabenerhebung selbst völlig unverändert, auch bleibt die Einwendung der Rekla- 
mattonen und Rekurse an die bisherigen Fristen und Formen gebunden. 
3. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses sindet nut in den Fällen eine noch 
weitere Beschwerde bei Unserem Ministerium Statt, wenn es sich um Verlehung einer 
geseblichen Vorschrist, nicht um eine nach dem Gesetze selbst dem pflichtmäßlgen Ermessen 
öberlassene Abschähung des steuerpflichtigen Objekts handelt. 
4. 
Die obere Landesverwaltungsbehörde wird in denjenigen Fällen, in welchen ihr 
nach §. 44. des Gesetzes vom 1. Juli 1852 und Art. 157. der Gemeindeordnung die 
unmittelbare Bestimmung eines Gewerbesleuersatzes oder eines Kommunalabgabenbeitrags 
obliegt, jedes Mal darüber den Bezirksausschuß, dem es übrigens auch freisteht, deßfall- 
sige selbsiständige Anträge an Unser Ministerium zu siellen, mit seinem Gutachten ver- 
nehmen; auch steht ihr frei, denselben mit den zur Vorbereitung ihrer Entschließung er- 
forderlichen Erörterungen zu beauftragen- 
5. 
Wenn, — wie es die amtliche und staatsbürgerliche Verpflichtung der Ortsobrig- 
keiten oder Vorsteher der Abschäpungskommissionen mit sich bringt — von diesen über 
die gesetzwidrige oder sonst unverhältnißmäßig niedrige Beurtheilung der Abgabepflichti- 
gen durch die Kommissionen Meldung geschiebt, wird die Oberbehörde den Bezirksaus- 
schuß mit der Revision der betreffenden Abgabenanusäße beauftragen und dieser ist alsdann, 
nach vorgingigem Gebör der betresfenden Abschähungskommission, zur unmittelbaren an- 
derweilen Einschätuung der Abgabepslichtigen berufen. In dem Falle der Verordnung vom 
27. Dezember 1853, die Ausführung des Gewerb= und Personalsteuergesehes vom 1. Juli 
1852 und des. zu demselben erlassenen Ergänzungögesetes vom 23. Dezembe 1853 be- 
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