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schäftsgangs über die Neklamationen, welche gegen die Festsetzungen der Gewerbe= und
Personalsteuer durch die Orto-Abschäpungs= oder Revissonskommissonen und über die
Rekurse, welche gegen Ansähe in den Heberegistern für Kommunalanlagen eingewendet
werden, zu entscheiden.
Die Befugnisse, welche in dleser Beziehung in den Gesehen den Kreis= oder neuer-
dings den Landräthen oder der Regierung beigelegt sind, werden hiermit an dieselben
übertragen.
Im Uebrigen aber bleiben die Bestimmungen über dle geschäftlichen Besugnisse und
Verpflichtungen der Landes= und Gemeindebehörden hinsichtlich der Einsepung der Ab-
schäpungskommissionen, der Aufnahme und Revision der Kataster und Heberegister und
der Abgabenerhebung selbst völlig unverändert, auch bleibt die Einwendung der Rekla-
mattonen und Rekurse an die bisherigen Fristen und Formen gebunden.
3.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses sindet nut in den Fällen eine noch
weitere Beschwerde bei Unserem Ministerium Statt, wenn es sich um Verlehung einer
geseblichen Vorschrist, nicht um eine nach dem Gesetze selbst dem pflichtmäßlgen Ermessen
öberlassene Abschähung des steuerpflichtigen Objekts handelt.
4.
Die obere Landesverwaltungsbehörde wird in denjenigen Fällen, in welchen ihr
nach §. 44. des Gesetzes vom 1. Juli 1852 und Art. 157. der Gemeindeordnung die
unmittelbare Bestimmung eines Gewerbesleuersatzes oder eines Kommunalabgabenbeitrags
obliegt, jedes Mal darüber den Bezirksausschuß, dem es übrigens auch freisteht, deßfall-
sige selbsiständige Anträge an Unser Ministerium zu siellen, mit seinem Gutachten ver-
nehmen; auch steht ihr frei, denselben mit den zur Vorbereitung ihrer Entschließung er-
forderlichen Erörterungen zu beauftragen-
5.
Wenn, — wie es die amtliche und staatsbürgerliche Verpflichtung der Ortsobrig-
keiten oder Vorsteher der Abschäpungskommissionen mit sich bringt — von diesen über
die gesetzwidrige oder sonst unverhältnißmäßig niedrige Beurtheilung der Abgabepflichti-
gen durch die Kommissionen Meldung geschiebt, wird die Oberbehörde den Bezirksaus-
schuß mit der Revision der betreffenden Abgabenanusäße beauftragen und dieser ist alsdann,
nach vorgingigem Gebör der betresfenden Abschähungskommission, zur unmittelbaren an-
derweilen Einschätuung der Abgabepslichtigen berufen. In dem Falle der Verordnung vom
27. Dezember 1853, die Ausführung des Gewerb= und Personalsteuergesehes vom 1. Juli
1852 und des. zu demselben erlassenen Ergänzungögesetes vom 23. Dezembe 1853 be-
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