Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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treffend, kann der Landrath die enksprechende Einleilung dazu ohne vorherige Anfrage be 
dem Ministerium treffen. Gegen diese Entscheidung steht den betreffenden Steuerpflichti- 
gen Rekurs an Unser Ministerium zu. 
6. 
Der Bezirksausschuß wird durch den Landrath als seinen Vorsitenden einberufen, 
so oft als es nach den vorliegenden geschäftlichen Veranlassungen erforderlich scheint. Die 
Mitglieder erhalten dann außer der Erstattung ihrer Reiseverläge Diäten zu 2 Thlr. für 
jeden Tag. 
Die Leitung der Verhandlungen in den Sipungen und den Geschäfte überhaupt ge- 
bührt dem Landrath, der den Landrathsamtssekretär oder einen andern Unterbeamten zur 
Protokollführung beiziehen kann. Die Akten des Bezirksausschusses werden bei dem Land- 
rathsamte verwahrt. 
7. 
Es bleibt Unserer obersten Landesbehörde überlassen, das Gutachten der Bezirksaus- 
schüsse über Gegenstände der Verwaltung in den einzelnen Landestheilen zu vernehmen 
und gelten alsdann über den Geschäftsgang bei denselben die vorstehenden Bestimmungen. 
Urkundlich Unserer eigenhändlgen Unterschrist und beigedruckten Landesherrlichen 
Inssegels. 
Schloß Schleiz, den 28. Novbr. 1857. 
(L. S.) Heinrich I.XVII. 
v. Geldern.
	        
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