Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Der Art. 44 
wird dahin abgeaͤndert, daß der Aufenthalt als Schußgenosse in elner Gemeinde (zwar 
nicht weiter keinem Deutschen, aber doch) keinem Inlaͤnder verwelgert werden kann, wenn 
er die Führung eines ordentlichen und straflosen Lebenswandels nachweiset und einen aus- 
reichend sichernden Heimathschein beibringt. 
Zu Art. 51. 
In Gemeinden, in welchen kein Gemeinderath besieht, gebührt dem Kammer= oder 
Nittergute, dessen Wohn= und Wirthschaftegebäude im Orte besindlich, die Theilnahme 
an den Beschlußfassungen und Wahlen der Gemeindeversammlung mit dem vierten Theil 
der Summen und diese Berechtigung kann nicht nur Seitens Fürstlicher Kammer durch 
Bevollmächtigtc, sondern auch von den Nintergutsbesipern nach ihrem Ermessen in eige- 
ner Person oder durch Vertreter ausgeübt werden. 
Die Bestimmungen des Art. 56 leiden auf diese Verkretung keine Anwendung. 
Bei Beurtheilung der Frage, ob nach 2. Art. 62 die Gemeindeversammlung für 
vollzählig zu achten, werden solche Stimmbercchtigte nicht anders wie die übrigen An- 
wesenden gezählt. 
Diese Berechtigung kann erst von der Zeit an ausgeübt werden, 
a) wo das Kammer= vder Riuergut nach Verhälmiß seines Grundbesitzes in der 
Flur zu den Gemeindelasten beiträgt; serner 
wo dasselbe, fall der Bevollmächtigte im Orte nicht wohnhaft ist, zur Ueber- 
nahme der Bestellungen und sonstigen Mittheilungen des Gemeindevorstands, 
diesem ein in der Gemeinde wohnhaftes Gemeindeglied schriftlich nahmhast 
macht. (Jusinuationsmandakar.) 
Dieser vierte Theil der den Kammer= und Rittergütern eingeräumten Stimmbe- 
rechtigung isi übrigens das höchste Maß, und es mindert sich daher diese Berechtigung 
da, wo die Kammer= oder Rittergüter weniger als den vierten Theil zu den Gemeinde- 
lasten beizutragen haben, dem entsprechend. 
Zu Art. 56. 
Nach den Worten nach Art. 54. unter 1. und 2. ist noch einzurücken: 
„und obigen Nachtrage dazu.“ 
Zu Arl. 61. 
Nach den Worten: „das Recht der freien Wahl“ sind die Worte: „des Gemeinde- 
vorstands und“ zu streichen. 
DS 
— 
u Art. 65. 
In Gemeinden, in welchen ein Gemeinderath besteht, darf — außer ornahne
	        
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