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der vorschristsmäßigen Gemeindewahlen — die Zusammenberufung der Gemeinde nicht
ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde (der Regierung für die Städte, des Land-
rathsamts für die Landgemeinden) veranstaltet werden.
Dieser sieht es in solchen Fällen zu, die besonderen Verhältnisse, welche die Be-
schlußfassung des Gemeinderaths ausschließen, durch Vernehmung einzelner Einwohner=
klassen oder sonsiiger Betheiligten zu erörtern und erst nach dem Ergebniß über die
Nothwendigkeit oder Angemessenheit einer Gemeindeversammlung zu entscheiden.
Erachten der Gemeindevorstand und Gemeinderath übereinstimmend die Zusammen-
berufung der Gemeindeversammlung für nothwendig, die vergesette Behörde aber ge-
nehmigt aur diesfallsige Berichtserstattung des Gemeindevorstands die Veranstaltung der
Gemeindeversammlung nicht, so find der Verweigerung nicht nur die Gründe beizusügen.
sondern es sieht auch den Gemeindebehörden der Rekurs an die höhere Behörde gegen
die verweigernde Entscheidung zu.
Auf Gemeinden dagegen, die nicht über 300 Einwohner zählen, leidet, wenn sie
auch einen Gemeinderath haben, vorstehender Zusatzartikel keine Anwendung.
u Art. 68.
In allen Gemeinden, in deren Bezirke sich landesherrliche Domanialgüter oder sonst
mit Gerichtsbarkeit versehen gewesene Rittergüter befinden, können von Unserer Kameral-
Verwaltung zu ernennende Bevollmächtigte oder die Besiyer der Ritrergüter, von denen
Wohn= und Wirhhschaftsgebäude innerhalb des Gemeindebezirks liegen, letztere mit der
Beiugniß, Vertreter für sich zu ernennen, auch ohne Wahl in den Gemeinderath eintre-
ten und unter Uebernahme der allgemelnen Obliegenheiten, welche sich auf alle
reinen und wirklichen Gemeindeangelegenheiten und nicht blos auf die im Areikel
54 unter 2 angegebenen Gegenstände erstrecken, auch ein gleiches Stimmrecht, wie
jedes andere Gemeinderathsmitglied in Anspruch nehmen. Die Zahl der andern Ge-
meinderathsmitglieder und deren Bestimmung bei künftigen Wahlen erleidet aber auch
durch den Hinzutritt eines solchen zu Folge besonderer Berechtigung eintretenden Gemein-
derathemitglieds keine Aenderung.
Diese Berechtigung kann aber auch erst von der Zeit an ausgeübt werden,
a) wo das Kammer= oder Ritergut nach Verhälmiß seines Grundbesites in der
Flur zu den Gemeindelasten beiträgt, ferner
b) wo basselbe, Falls der Bevollmächtigte im Orte nicht wohnhaft ist, zur Ueber-
nahme der Bestellungen und sonstigen Mittheilungen des Gemeindevonstands und
des Vorsigenden des Gemeinderaths ein in der Gemeinde wohnhastes Gemeinde-
glied dem Gemcindevorstaude schriftlich namhaft macht.
rt. 70.
Die Wahl des Gemeinderaths erfolgt von der Gemeindeversammlung, die des Ge-