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S. 19.
Das dem Einsteher gebührende Einstandsgeld bleibt bei dem Stellvertretungsfonds
bis vier Wochen nach Beendigung der übernommenen Dienstzeit als Kaution stehen.
Während dieser ganzen Zeit werden dem Einsteher vierprozentige Zinsen ven dem Ein-
standegelde gewährt.
8. 20.
Es bleibt Unserer Regierung nachgelassen, insowelt dies die Kräfte des Stellver-
tretungofonds gestatten, behuss der Beschaffung einer ausreichenden Anzahl von Einsie-
bern in einzelnen Fillen eine höhere Einstandssumme als die in §. 1. bestimmte an
Einsteher zu bewilltgen.
8. 21.
Ueber den Anspruch auf die festgeseyte Einstandssumme und die Verzinsung der-
selben wird dem Einsteher von Unserer Regierung eine Bescheinigung ausgestellt, die der-
selbe dann, wenn nach bestandener Dienstzeit die Auszahlung des Einstandsgeldes an
ihn geschiehr, zur Kassation zurückzugeben hat.
8. 22.
Während der Dienstzeit des Einstehers kann derselbe weder das Einstand sgeld cedi-
ren, noch auf andere Weise darüber, außer auf den Todesfall, verfügen. Alle dem zu-
wider laufenden Rechtsgeschäfte sind null und nichtig, auch ist von Seiten der Gerichte
eine Beschlagnahme der Einstandsgelder nur bis zum dritten Theile zulässig.
Die fällig werdenden Jahreszinsen kann dagegen der Einsteher einheben und steht
ihm die freie Verfügung darüber, ebenso, wie den Gerichten die volle Beschlagnahme
derselben zu.
8. 23.
Wenn ein Einsteher sich vorsätzlich zum Militairdienst unbrauchbar machl, deserkirt,
sich entleibt oder wegen eines Verbrechens durch kriegegerichtliches Erkennnißh aus dem
Militair gestoßen wird, oder wenn sich erst nach seinrm Dienstantritt ergiebt, daß er we-
gen eines schon vorhanden gewesenen Eehlers untauglich sei, oder daß er aus einer an-
ldern Ursache schon vor seinem Einkritt die für den Einteher erforderliche Qualiftkation ver-
loren habe, so ist das ganze Einstandsgeld nebst den noch nicht von dem Einsteher er-
hobenen Zinsen dem Stellvertretungsfonds verfallen.
K. 24.
Wenn ein Einsteher wegen eines erst nach seinem Dienstantritt ohne seine Schuld