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Wasserleitungen, sowie der Tränktröge, Schleußen, Abtrittsgruben, Pflasterung der Küchen
und Vorplätze, Höfe und Einfahrten besorgt der Eigenthümer, insofern nicht, wie F. 4.
bemerkt worden, die Bewohner selbst, oder deren Angehörige und Gesinde die Schadhaf-
tigkeit verursacht haben. Ebenso trägt der Eigenthümer die Kosten der Erneuerung und
Unterhaltung der Vermachungen und Befriedigungen nebst den dazu gehörigen Thoren
und Thüren.
Sind aber die Grundstücke und Räume, welche durch dergleichen Vermachungen und
Befriedigungen eingeschlossen werden, einer Person zum alleinigen und ausschließlichen
Gebrauch überlassen, so hat diese die unten in §. 8. näher bezeichneten kleinen Repara-
turen auf eigene Kosten zu übernehmen.
Die Herstellung und Unterhaltung besonderer, nicht zu Abtritten gehöriger Dünger-
stätten geschieht nur dann auf Kosten des Eigenthümers, wenn der Person, zu deren
Gelaß sie gehören, die Haltung von Dienstpferden obliegt, oder die Haltung ven Nug-
vieh ausdrücklich gestattet ist.
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Herstellungen an den Eingebäuden in den zum öffentlichen Gebrauch oder zu
gemeinschaftlicher Benutzung Mehrerer bestimmten Ränmlichkeiten.
Alle nöthig werdenden Herstellungen an denjenigen Eingebäuden, welche zu einem
für den öffentlichen Gebrauch bestimmten Gelaß, wie z. B. zu den Justigz= und
Rentamts--Expeditionen, Archiven, Emporkirchen, Kapellen oder Schulstuben, Spritzen-
bäusern, Amtsgefängnissen r. gehören, oder welche nicht zu dem dem Bewohner
übergebenen Gelasse gehörend anzusehen, mithin auch nicht in das ihm etwa einzuhän-
digende Inventarium aufzunehmen sind, als z. B. Hausthüren, Thore, Treppen, gemein-
schaftliche Gänge, Vorplätze 2c. besorgt der Eigenthümer. Die Wohnstuben der Amts-
frohne, sowie deren Küchen, sind aber unter Andern. nicht als zum öffentlichen Gebrauch
bestimmt anzusehen.
Die Einrichtung und Erhaltung von persönlichen Expeditions= und Arbeitszimmern
wird vom Eigenthümer nicht besorgt, dagegen liegt die Herstellung und Instankhaltung
von Jägerstuben Fürstlicher Kammer ob.
8. 7.
Herstellung der zum Gelaß des Bewohners gehörihßen Eingebiude.
Alle neuen Herstellungen der Eingebäude in den dem Bewohner zur Benutzung
überlassenen Räumen trägt der Cigenthümer unter der §. 4. bemerkten Einschränkung,
shwie auch die Reparaturen an Zimmerdecken, Fußböden, Wänden, Belegungen aller