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Das Anstreichen der im Innern des Geläudes befindlichen Thküren und Läden ist
lediglich Sache des Bewohners. (§. 8.) Ebenso liegt ihm die Reinhaltung des Platzes
oder der Straße vor dem Gelände, der Höse 2c., insofern solches nicht besonderen Per-
sonen ausdemaen ist, sowie die Räumung der Düngergruben ob.
ird das Geläude von verschiedenen Personen und Familien bewohnt, so haben
sich neepchen wegen Reinigung dieser Räume, der Treppen, Gänge rc. zu vereinigen.
8. 10.
Anlagen zum Nußten und zur Aunebmlichkeit des Vewobners werden vom
Eigenthümer weder semacht noch unterbalten.
Anlagen und Einrichtungen, welche klos zum Nutzen und zur Annehmlichkeit des
Bewohners oder zur Vesschöncrung seiner BWohnung gereichen, als z. B. Kochmaschinen,
Sparbeerde, Windöfen und dergl., ferner Tapeten, Parquetböden, und andere luxuriöse
Verzierungen, Winterthüren und dann Minter= oder Dexxrelfeuster, mit alleiniger Aus-
nahme des Falls,= wo der Eigenthümer sie zum Besten des GebäudeS für erforderlich
bält, werden nicht von demselben hergestellt. Desgleichen nicht Fensicrläden mit alleiniger
Ausnahme des Falls, wo selbige zur Sicherstellung des Bewohners oder Kassen unum-
hänglich noihwendig ünd. Kochröhren, Bratröhren, Waschkessel, Ofenblasen werden in der
Regel nicht vom Eigenthümer angeschafft; wo sie es aber sind und noch werden, hat der
Inhaber der Wohnung sie zu erhalten. Ferner werden vom Eigenthümer weder berge-
stellt noch erhalten: Flügel= oder Doppelthüren, wenn sie früher nicht vorhanden waren;
Verläfelungen in den Zimmern, insofern sie nicht zum Nußen des Geläudes nothwendig
sind, Wandbehälter, Fensterantritte oder Stusen, Roulcauxstäbe, Vorhänge undo die dazu
gehörigen Breter oder Stangen, außer wo die Umstände die Rouleaux in den Geschäfts-
lokalitäten unvermeidlich nothwendig machen, Küchenkasten, Küchen-Schränke und Anrich-
ten, Schüsselbreter, Fleischklötze, Fleischhängen, Ofenbänke, Ofengeländer und dergl., Lager-
hölzer für Wein= und Bierfässer, Obstlagerstellen, Breter= und Lauen-Verschläge aller
Art in den Kellern, außer es würde eine Kellerabtheilung wegen des Mitgenusses eines
zweiten Bewobners wesentlich nothwendig, in welchem Falle der Eigenthümer die Kosten
der ersten Herstellung übernimmt; Hühner= und Gänseställ, Taubenhäuser oder Tauben=
schläge, Fischkästen oder Fischbehälter, Stoß= und Juttertröge, Treibkästen, Blumenbreter
und Stellagen aller Art, Gänge und Rabatten, Elnfassungen, Bienenhäuser, Lauben,
Glocken und Glockenzüge mit alleiniger Ausnahme der Hausglocke. Haus- und Gangla-
ternen in Geschäftslokalitäten, wenn sie wesentlich erforderlich sind, sowie Laternen an
der Smaßenseite, welche als Folge bestehender öffentlicher Beleuchtungsanstalten nicht ver-
mieden werden können, sind vom Eigenthümer herzustellen und zu unterhalten.