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Gesetz sammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 189.
1) Verordnung, die Bekanntmachung des zum Deutsch-Oesterreichlschen Postvereinsvertrage vom
5. Dezember 1851 gehoörigen Nachtragsvertrags betreffend.
Nachdem bel der im vorigen Jahre stattgefundenen Konferenz des Deutsch-Oesler=
reichischen Poslvereins verschiedene Abänderungen und Erläuterungen zu dem revidirten
Posivereinsvertrage vom 5. Dezember 1851 (Gesepsammlung Nr. 121. Bd. IX.) be-
schlossen worden sind, und der hierüber abgeschlossene Nachtragsvertrag die Landeoherrli-
che Genehmigung erhalten hat, so wird dieser Nachtragsvertrag, sammt der dazu gehöri-
gen, einen integrirenden Theil derselben bildenden Anlage zur Nachachtung hiermit be-
kannt gemacht und dabei bemerkt, daß
1) diese Nachtragsbestimmungen mit dem 1. Mai laufenden Jahres innerhalb des
Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsbezirks in Wirksamkeit treten und auch bei
dem Verkehre der Hansestädte und der Hohenzolleru'schen Lande mit dem übri-
gen Fürsilich Thurn und Taxis'schen Prübe irke Geltung haben; sowie daß
2) die Anlage: „Bestimmungen über die äußere Beschaffenhekt und die Behandlung
der Postsendungen“ — mit Ausnahme der §§. 15 und 27 — auch auf den
Verkehr innerhalb der Fürstlich Reußischen J. L. Lande und mit den übrigen
Theilen des Fürstlich Thurn und Taxls'schen Postbezirks Anwendung findet.
Gera, den 24. April 1856.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v.. Geldern.
Schlick.
Ausgegeben am 30. April 1856. #T