Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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S. 11. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
Zur Versendung mit der Poss dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, deren 
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Relbung, Luftzudrang oder 
Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowic äbende Elüsügkeiten. Dahin gehören 
3z. B. Schießrulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schiehbaumwolle, 
Phosphor, Kuallgeld, Knallsilber, Knallguecksilber, Acther oder Naphta, Mineralsäuren 2c. 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Deklaration oder mit Ver- 
schweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich der 
Bestrafung nach den Landesgesehen — für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. 
S. 12. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
Flüslgkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus. 
gesett sind, unförmlich greße Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, fer- 
ner lebende Tbicrc, können ven den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen 
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sa- 
chen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhaltes der 
Sendung eder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Be- 
schärigung oder ein Verlust entstanden ist. 
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absender den Schaden 
zu erseten, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Posigütern 
verursacht wird. 
Das Gewicht einer Fahrposi-Sendung sell im Allgemeinen 100 Pfund nicht erbeb- 
lich ibersteigen. Den einzelnen Pestrerwaltungen bleibt unbenommen, sich wegen An- 
nabme eines löheren Maximalgewichtes für den gegenseitigen Verkehr zu verüändigen. 
8. 13. 
Kreusband-Sendungen. 
Zeitungen, Journale, periodische Werke. Druckschriften, durch den Druck, durch Li- 
tlegrarhie oder Metallonraphie vewielfältigte Musikalien, Karaloge, Prospekte, Preiskon= 
rante, Lotterie-Gewinnlisien, Ankündigungen und sonüide Anzeigen, deßgleichen Korrektur= 
bogen ehne beigefügtes Manuskript, müssen, wenn die Krenzband-Taxe Auwendung finden 
soll. unein ge-unden orer broschirt unter schmalem Streif= eder Kreuzband eingeliefert 
werden. 
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