Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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letzteren selbst unter Namensschrift auf die Ruͤchseite des Brlefes niederzuschrelbende le- 
zügliche Bemerkung beizubringen. 
8. 20. 
Einziehung des Porto für Retourbriefe. 
Die Ausgabe-Postanstalt erhebt bet Ausfolgung eines Netourbrlefes an den Auf- 
geber ihr Porko in dem Betrage, wie es in ihrer eigenen Währung tarifmäßig bestimmt 
ist, nicht aber in einer Reduktion aus der fremden Währung. 
. 21. 
Porto-Erbebung für nachzusendende Retonrbriefe. 
Netourbriefe, die vom Abgabeorte an einen anderen Wohnort des Ausgebers zu 
senden sind, müssen ahne Ansatz von Porko für die neue Beförderungsstrecke nachgesendet 
werden. 
8. 22. 
Baare Einzahlungen. 
Den Beträgen, welche zur Wlederauszahlung an einen bestlmmten, innerhalb des 
Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden (baare Einzahlungen), muß ein 
einfacher gewöhnlicher Brief oder ein lediges Couvert beigegeben werden. 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waarenp#oben, 
auf rekommandirte Briefe, auf Briefe mit deklarirtem Werthe und auf Begleitbriese zu 
Packeten mit und ohne Werthsdeklaration zu leisten, ist unzulässig. 
Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet, 
und der Betrag der baaren Einzahlung wit den Worten: 
„Hierauf eingezahlt 
vermerkt, die Thaler= oder Gildensimne uich in Jahlen und in Buchstaben ausge- 
drückt sein. 
Die Gebühr wird erhoben nach der Währung der Postanstalt des Ortes der (Ein- 
zahlung. 
Die Vergütung der Baarzahlung von einer Vereins-Postanstalt an die andere er- 
folgt in den Karlen wie die Vergütung von Welterfranko. 
8. 23. 
Vorschußsendungen. 
Briese und sonlge Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vorschußsend- 
ungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten:
	        
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