Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 38. 
Aufertigung und Abnahme der Briefkarten-Schlüsse. 
Bei Anfertigung eines Briefkarten-Schlusses werden die den jenseitigen Postverwalt= 
ungen zuzurechnenden Porto= und Auslagen-Beträge mit blauer Tinte in großen Zahlen 
auf den Adressen der Briefe notirt, wozu auch Stempel in Anwendung kommen können. 
Die Postanstalt, welche von einer anderen Vereins-Postanstalt einen Briefkarten- 
Schluß empfängt, hat die in der Karte vermerkten Portobcträge und sonstigen Eintrag- 
ungen zu prüfen, und etwa bemerkte Unrichtigkeiten dergestalt in den Karten m 
daß das Akgeänderte ersichtlich bleibt. Der Grund der geschehenen Abänderung ist in 
der Karte kurz zu erörtern, auch ist von der vorgenommenen Berichtigung der Anne 
den Postanstalt, ungesäumt Kenntniß zu geben. Diese Rückmeldungen sind, mit dem An- 
erkenntnisse der Postanstalt, an welche sie gerichtet sind, versehen, an die Postanstalt, 
welche dieselben erlassen hat, unter Rekommandation zum Belege für die betreffende Karte 
zurückzusenden. 
8. 39. 
Behandlung und Uebernahme der Fahrpost-Sendungen. 
1. Bei Expedition der Fahrpost-Sendungen wird jedes Stück nach der Nummerfolge 
in die Frachtkarte einzeln eingetragen. 
Begleitpapiere werden in der Regel unter der Nummer desselben Stücks vorgemerkt, 
zu welchem sie gehören. 
Wo der Umfang des Verkehres solches erfordert, werden die Briefe mit deklarirtem 
Werthe, Briefe, worauf baare Einzahlungen Statt gefunden haben, und Begleitbriefe, 
zu welchen Peststücke mit deklarirtem Werthe gehören, in eine besondere Abtheilung der 
Karte Gotut eingetragen. 
2. Die Ueberlieferung der Fahrpost-Stücke erfolgt zwischen den Vereins-Postanstalten, 
je nach den Verkehrsverhältnissen, entweder 
a) in bloßgebenden Kartenschlüssen, oder 
1) in geschlossenen Beuteln, oder 
0 in beschlessenen Körben, Kisten oder Felleisen. 
Bei der Spedition in geschlossenen Beuteln werden in letztere aufgenommen: 
1) alle Briefe und Packete mit baarem Gelde oder Pepieren von Geldeswerth, so weit 
sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfange dazu eignen; 
5b) alle Sendungen von Gingem Umfange mit oder ohne deklarirtem Werthe bis zu 
dem Gewichte von 16 Lotb, soferne dieselben nicht nach den Zollvorschriften einzeln 
überliefert werden müssen;
	        
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