Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Dasselbe wird bei Behandlung der Geldbrief-Packete beobachtet. 
Alle leim Auspacken eines Bentels oder Geldbrief-Packetes abgenommenen Vind= 
fäden, Papierumschläge und Siegel-Abdrücke werden bis auf den kleinsten Theil sforg- 
fällig zusammengehalten, und erst dann, wenn die Revision des Inhaltes ohne Anstand 
vollzogen ist, bei Seite geschafft. 
7. Ist bei der Uebernahme der Beutel oder das Geldbrief-Packek an seinem Ver- 
schlusse oder sonst beschädiget, oder ergibt sich bei Kontrole des Gewichtes eine Differenz 
mit den bezüglichen Vormerkungen in der Karte, so darf die Oesstung und Nevision des 
Beutels oder des Geldbrief-Packeles, soweit dieß ausführbar ist, nur unter Beizlehung 
des Kondukteurs oder sonstigen Postbegleiters, welcher den Beutel überlieferte, sonst aber 
nur in Gegenwart von wo mögzlich mehreren, die Stelle desselben vertretenden unbethei- 
ligten Zeugen und zwar erü dann vorgenommen werden, wenn sich diese von der Statt 
nefundenen Beschädigung oder der bestehenden Gewichtsdifserenz überzeugt haben. 
Wird ein Abgang an dem Jnhalte erst bei der Revision eurdeckt, so wird die letz- 
tere sofort sistirt, unter Beiziehung des Kondukteurs oder der Zeugen der gesammte In- 
bhalt des Beutelo sammt allen damit angekommenen Umschlagebögen, Bindsäden 2c. 2c# 
wieder in den Beutel verpackt, durch nochmaliges Nachwiegen die Uebereinstimmung des 
wirklichen und des angegebenen Gewichtes, sowie die gute Beschaffenheit des Beuels 
und des Verschlusses, konstatirt und erst dann in der NRevision weiter vorgeschritten. 
In diesem, wie in jedem anderen Falle, wo der Inhalt des Beutels nicht richtig 
befunden wind, wird von dem übernehmenden Beamten unter Beiziehung des Konduk- 
teurs oder der Zeugen 
) nicht bloß die Gewichtsangabe jedes einzelnen Bentelstückes durch Nachwiegen ge- 
nau geprüßt sondern auch das Gewicht des leeren Brulels und sämmtlicher darin 
eingemessenen Emballage sorgfältig ermittelt; 
das Ergelmh mit Angabe der einzelnen, allenfalls erminelten Differenzen, der 
Signatur des Beurels und der einzelnen Bestanktheile der Emballage genau 
verzeichnet; 
über den ganzen Thatkestand sesort ein Pretokoll aufgenommen und dieses mit 
obiger Verzeichnung und allen im Beutel vorgefundenen Einschlagbogen, Bind-— 
sfaden und der zum Verschlusse des Beutels verwendeien Schnur mit Siegel nebst 
dem Beutel an die rorgesete Behörde eingesendet; 
der absendenden Postanstalt aber umgehend ren dem ermittelten Abgange zu wel- 
terer Nachforschung Renmniß gegeben. 
Gleiches Verfahren ist, seweit thunlich, bezüglich der bel einer Postanstalt lediglich 
zur Weiterspediton eingehenden Fahrpost-Beutel zu berbachten, welche bei ihrer Ueker- 
nahme eine Beschärigung erkennen lassen. 
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