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Gestatten die Umstände eine derartige Behandlung durchgehender Fahrpost-Beutel
nicht, so ist der Thatbestand der Verletzung oder der Gewichts-Differenz festzustellen, der
Beutel uneröffnet in einen anderen Beutel verpackt und sorgfältig versiegelt, mit dem
Protokolle weiter zu senden und die nöthige Rückmeldung zu machen.
ei der Spedition in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen finden auf diese
die gleichen Bestimmungen, wie für Fahrpost-Beutel, Anwendung.
8. Gehen bloßgehende Wagenstücke beschädiget ein, oder wird an solchen eine Ge-
wichtsdifferenz bemerkt, so ist der Thatbestand in Gegenwart des Begleiters oder von
Zeugen festzustellen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und die nöthige Nückmeldung
zu erlassen.
8. 10.
Haftung bei Uebernahme der Postladungen.
Wird bei der Uebernahme der Postladung von der übernehmenden Postanstalt keine
Ausstellung gemacht, so gilt dieses bis zur Führung des rollständigen Gegenbeweises als
Quittung über den richtigen Empfang der Ladung.
In Fällen, wo bei der Uebernahme das Gewicht nicht hat festgestellt werden kön-
nen, z. B. bei Eisenbahn-Transporten, bleibt die übergebende Postanstalt, bei unverletz-
ter äußerer Beschaffenheit der Sendungen, für die Richtigkeit des Gewichtes so lange
verantwortlich, bis die Nachwiegung hat erfolgen können.
Gewichtsdifferenzen, welche sich bei solcher späteren Nachwiegung ergeben, müssen
unter Beobachtung der im §. 39 enthaltenen bezüglichen Vorschriften festgestellt werden,
wodurch jedoch die Führung des (Gegenbeweises, daß die Sendung mit richtigem Ge-
wichte ausgeliefert worden, nicht ausgeschlossen ist.
S. 41.
Verfahren bei Ueberlieferung mangelhaft verpackter Sendungen.
Mangelhaft verpackte Sendungen sollen bei der Ueberlieferung nicht zurückgewiesen
werden.
Glaubt die übernehmende Postanstalt, daß die fehlerhafte Verpackung bei der Wei-
terbeförderung die Beschädigung oder das theilweise oder gänzliche Verderben der Send-
ung berbeiführen oder eine nachtheilige Einwirkung auf andere Sendungen zur Folge
haben möchte, so muß unter Fesistellung des Thatbestandes eine neue Verpackung der
Sendung Statt sinden, wobei, soweit als thunlich, die ursprüngliche Verackung unter
der neuen beizubehalten ist. *
Der festgestellte Mangel, sowie die Beseitigung desselben, ist der zuspedirenden Post-
anstalt mit nächster Post zurück zu melden.
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