Soll die Zuruͤckforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine dießfall-
fige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Post-
anstalt des Aufgabeortes amtlich bescheiniget hat, daß der Absender sich als zur Zurück-
forderung berechtiget bei derselben legitimirt habe; daß dieß geschehen, muß in der De-
pesche bemerkt sein.
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franko, nicht
aber das durch Marken entrichtete Franko zurückgegeben.
Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto, wie für eine
gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen bis zu
und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird.
Wien, am 3. September 1855.
2) Bekanntmachung, die Wiederaufhebung der Verbote gegen die Ausfuhr von Pferden, Waffen
und Kriegsmunition betr.
Die durch unsere Bekanntmachungen vom 30. Dezember 1854 bezüglich 30. Au-
gust 1855 (Nr. 1. bez. Nr. 36 des Amts= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855)
ergangenen Verbote wegen der Ausfuhr von Pferden sowie wegen der Ausfuhr von Waf-
sen und Kriegsmunition werden hierdurch, in Uebereinstimmung mit den in anderen
Zollvereinsstaaten getroffenen Anordnungen, wieder aufgehoben.
Gera, den 23. April 1856.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
Semmel.