83
Bel allen anderen oben genannten Ansprüchen ist der Ankang von dem Schlusse
des Jahres an zu rechnen, in welchem dieselben gesordert werden konnten.
Bezieht sich die Forderung eines Arztes oder Wundarztes auf elne bestimmte Kur,
so wird der Schluß desjenigen Jahres angenommen, in welchem ihre ärztliche oder wund-
irztliche Beihülfe sich endigte. Bel Gebühren und Verlagsansprüchen der Advokaten für
Vertretung oder Beistand in Prozessen wird die Verjährung von dem Schlusse des Jah-
res an gerechnet, wo die Streilsachen, auf welche sich die Forderung beziehr, durch Rechts-
kraft der richterlichen Entscheidung oder durch Vergleich erledigt oder die Vollmachten er-
loschen sind.
8. 4.
Die durch dieses Geseß eingefuͤhrie Verjährung wird unterbrochen:;
äk) durch förmliche Klaganstellung oder sonstige Geltendmachung der Forderung im
Prozeß. Ueber die Zeit der Unterbrechung entscheidet das Präsentat der Klage
oder der betreffenden Prozeßabschrift bezüglich der Tag der Abfassung des be-
meffenden Gerichtoprotokolls;
h) durch eine, bei dem zuständigen Gerichte mündlich oder schriftlich angebrachte
Anzeige, mit dem Gesuche um einc, darauf von dem Nichter an den Schuldner
zu erlassende schriftliche Notisifation, in welcher, daß die Verjährung des An-
spruchs unterbrochen sei, zu bemerken ist.
Diese Anzeige muß enthalten:
Namen, Stand und Wohnort des Schuldners, die deutliche Bezeichnung des
Grundes und Gegenstandes des Anspruchs, die genaue Angabe des Geldbetrages
oder Werthes der Forderung und das bereits erwähnte Gesuch.
) Bei Ansprüchen, welche sich zur sofortigen exekutivischen Beitreibung cignen,
durch den, bei dem zuständigen Gerichte eingebrachten Antrag auf eine, an den
Schuldner zu erlassende Zahlungsauflage;
4) durch mündliches Anerkenntniß, Zahlungsversprechen, oder Vergleich, wenn diese
aie * Gericht geschehen sind und ein Protokoll darüber aufgenommen wor-
e) goh d. Ausstellung eines i Schuldbekenntnisses.
8. 5
Die im 8. 4. unter a, b, e gedagten Arten der Unterbrechung der Verjährung
bewirken das Fortbestehen des Klagrechto auf anderweite drei Jahre, vom Tage der Un-
terbrechung oder, wenn ein gerichtliches Verfahren stantgesunden hat, von der lehten darin
vorgenommenen Handlung des Gerichts oder einer Partei an gerechnet.
6
Ist jedoch wegen eines, der dreijährigen Verjährung unterworfenen Anspruchs rechis-