91
Artikel 6.
Es sollen in den kontrahirenden Deutschen Staaten auf die Merlkanischen Erzeug-
nisse des Bodens und des Zunüfleißes und ebenso in Meriko auf die Erzeug-
nisse des Boden= und des Kunüifleißes der kontrahirenden Deutschen Staaten keine an-
deren oder höheren Eingangs= oder Durchgangsabgaben, als diejenigen, welche von an-
deren Nationen für dieselben Gegenstände gegenwärtig zu entrichten sind, oder künftig
zu entrichten sein werden, gelegt, auch soll derselbe Grundsay hinsichtlich der Ausfuhr
beobachtet werden.
Ingleichen soll bei Gegenständen des gegenseitigen Handels der beiden kontrahiren-
den Theile kein Einfuhr= und Ausfuhrverbot Statt finden, welches nicht gleichmäßig auf
alle andere Nationen erstreckt wird.
Artikel 7.
Die beiden bohen kontrahirenden Theile erkennen als ein unveränderliches Prinzip
an, daß die Flagge die Waare deckt, das beißt, daß die Essekten und Waaren, welche
Bürgern und Unterthanen einer Macht gehören. welche sich im Kriege besindet, frei von
der Wegnahme und Konfiskation ind, wenn sie sich am Bord neutraler Schiffe befinden,
ausgenommen die Kriegs-Kontrebande, und daß das Eigenthum der Neutralen, welches
sich am Vord eines feindlichen Schisses befindet, Kriego-Konmebande ausgenommen, der
Konsiskation nicht unterliegen soll.
Artikel 8.
Alle Handeltreibende, Schiffs-Patronc und andere Unterthanen der kontrahirenden
Deutschen Staaten sollen in der Republik Mexiko vollkommene Freiheit haben, sich dort
aufzuhalten, Häuser und Magazine zu miethen oder zu kaufen, zu reisen, Handel zu
treiben, Produkte, Metalle und Münzen zu verführen und ihre eigenen Geschäfte entwe-
weder selbst zu betreiben, oder deren Führung nach Gutbesinden einem Anderen, er sei
Kommissionär, Kourtier, Agent oder Dollmetscher, anzuvertrauen, ohne hezwungen zu
sein, zu diesem Behufe andere Personen, als diejenigen, deren die Inländer sich bedie-
nen, zu gebrauchen, oder dasür mehr Lohn oder Vergütung zu entrichten, als die In
länder enrrichten, jedoch Alleo dieses unter Unterwerfung unter die bezüglichen Landes-
hesetze und Verordnungen der kontrahirenden Theile.
Desgleichen soll es jedem Verkäufer oder Käufer vollkommen sreistehen, in allen Fil-
len, unter Beobachtung der Gesetze und Gebräuche des Landes, den Preis der einge-
führten oder auszuführenden Waaren jeder Art nach Belicben zu bestimmen und feützu-
sehen
Die Mexikanischen Vuͤrger sollen derselben Vortheile und unter gleichen Bedingung-
en in den kontrahirenden Deutschen Staaten theilhaftig sein.