Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Personen nicht zuzulassen, oder aus demselben audzuweisen, welche nach ihrer nolorischen 
Vergangenheit und üblem Verhalten gefährlich für den Frieden, die oͤffentliche Ordnung 
und die guten Sitten, nach dem Urtheile der obersten Behörden in dem Gebiete der 
kontrahirenden Theile erscheinen. 
Wenn durch den Ted einer Person, die in dem Gebiete eincs der kontrahirenden 
Theile Grundstüücke besipt, diese Grundstücke nach den Landesgesehen einem Bürger oder 
Umerthau des anderen Theiles etwa zufallen, dieser aber, wegen seiner Eigenschaft als 
Fremder, sie zu besiypen nicht fähig sein sollte, so soll ihm eine angemessene Frist bewilligt 
werden, um dieselben zu verkaufen und den Ertrag davon ohne Hinderniß und frei von 
allem Abzuge von Seiten der Regierung des betreffenden Staates zu beziehen. 
Artikel 11. 
Die in der Republik Mexiko befindlichen Unterthanen der kontrahirenden Deutschen 
Staaten sollen auf keine Weise wegen ihrer Religion belästigt oder beunruhigt werden, 
vorausgeseg, daß sie die Religion, sowie auch die Verfassung, die Gesetze und Gebräuche 
des Landes achten; dieselben sollen des schon durch die früheren Verträge mit den Ks- 
nigreichen Preußen und Sachsen bewilligten Vorrechtes genießen, die in der genannten 
Nepublik mit Tode abgehenden an den hierzu bestimmten Orten beerdigen zu dürfen und 
weder die Beerdigungefeierlichkeiten noch die Gräber sollen Iin keinerlet Art und unter 
keinem Vorwande gestört oder beschädigt werden. 
Falls diese Konzession in Zukunft bis zu einer gänzlichen oder theilweisen Toleranz 
für Nicht-Katboliken ausgedehnt werden sollte, so sind in dieser Ausdehnung ohne Wei- 
teres auch die Deutschen Unterthanen einbegriffen. 
Die kontrahirenden Deutschen Staaten gestatten in ihrem Territorium den sich da- 
selbst aufhaltenden Mexikanischen Bürgern die öffentliche Ausübung ibrer Religion, so- 
wohl in den hierzu bestimmten Kirchen, als in ihren Wohnungen. 
Artikel 12. 
Im Kriegsfalle sollen die Angehörigen der beiden kontrahirenden Theilc, welche im 
Gebiete des anderen angesessen sind, ihre Beschäftigungen und ihren Handel ohne irgend 
ein Hinderniß forlseten dürfen, so lange sie sich friedlich benehmen und sie sich dieser 
Gunst durch keine, den Interessen des Landes, in dem sie sich aukhalten, nach dem Ur- 
theile der höchsten Behörden desselben, zuwiderlaufende Handlung unwürdig machen. 
Ihr Eigenthum, sei es welcher Art es wolle, darf weder mit Beschlag belegt, noch 
sequestrirt werden, noch dürsen ihnen andere Auflagen und Steuern aufgelegt werden, 
als den Inländern. 
Ingleichen dürfen Privat-Schuldforderungen, öffentliche Fonds oder Gesellschafts- 
Aktien nicht mit Beschlag belegt, seguestrirt oder konsiszirt werden.
	        
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