8. 1.
Einleitung des richterlichen Verfahrens gegen jeden Gemeinschuldner.
Sobald die Unzulaͤnglichkeit des Vermögens eines Elnwohners zu vonstän-
diger Befriedigung aller seiner Gläubiger auf gesetzliche GBeise dessen ordentlichem
Cioil= Richter bekannt wird, so hat derselbe den Gemeinschuldner sofort und vor
allen Dingen, neben den, rechtlicher Ordnung nach, zur Sicherstellung des
Vermögens für die Gläubiger obne Ausschub zu treffenden Versügungen, mit-
teist fermlichen Epdes angeloben zu lassen:
„daß ce bey der Angabe seines Vermägens- und Schuldenzustandes nichts
wissendlich verschweigen wolle, noch irgend Etwas verheimlicht, oder bey
GSeite geschaft habe, noch mit seinem Wissen und Willen durch Andere Etr-
was von seinem Vermögen an sich genommen und davon weggebracht wor-
denz dab er auch, falls er noch Etwas in Erfahrung bringen sollte, was
übersehen worden wäre, solches sofore getreulich dem Gericht anzcigen wolle;
daß er bis zu Endigung des Creditwesens ohne richterliche Erlaubniß ssch nicht
aucer kandes begeben, vielmehr auf Erfordern sederzeit persönlich stellen und
daß er von seinen aussenstehenden Gorderungen künstig weiter nichts einßeben,
noch von seinen Essecten Ekwas verussern, oder sonst eine Disposition da-
rüber ssch anmaasen, am wenigsten aber heimlich einen Gläubiger vor dem
andern befriedigen wolle.“
Zugleich hat der Richter den Gemeinschuldner unberzüglich zur vonftändigen
Angabe seines Vermögens nach allen einzelnen Theilen, so wie seiner sämtlichen
Schusden anzuhalten und dieh entweder durch soforkige protocollarische Verneh-
mung desselben zu bewirken, oder, soferne der Gemeinschuldner hierzu fähig ist,
von demselben durch ein schrifellches, cigenhändig zu unterschreibendes Verzeich.
nih bewirken zu lassen, wozu demselben eine, höchstens r4 Tage betragende,
unerstreckliche Erist, bey Vermeidung sofort zu vollziehenden Personal-Aerestes,
einzurcumen ist.
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