Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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g. 2. 
Untersuchung der Ursachen der Zahlungsunfaͤhigkeit. 
Demnauͤchst hat die buͤrgerliche Obrigkeit denselben zur vollstaͤndigen Angabe 
der Ursachen anzuhalken, wodurch er in Vermögensverfall gerathen und zu Aus- 
nahme der erwachsenen Schulden veranlaßt worden isf. Jeder Richter, bey 
welchem ein allgemeiner, nicht aber ein separater Concurs anhängig wird, auch 
wenn er zur Ausübung der Obergerichte sonst nicht besucgt ist, wird hierdurch 
nicht nur berechtiget, sondern auch aufs ernstlichste und, bey Strase drev- 
monatlicher Suspension von seinen Amtsverrichtungen und Diensteinkommen, 
verpflichtet, sowohl uber die angegebenen, als über die ihm sonst bekannten 
Ursachen der Vermögens= Unzulänglichkeit von Amtswegen, ohne Rudessche der 
Person, eine unparthepische Untersuchung und Bernehmung sowohl des Gemein- 
schuldners, als aller andern Personen, welche von dessen Verhältnissen Gis. 
senschaft haben, zu verhängen und dabey keinen, demselben bekannten Umstand 
unerörtert zu lassen, der dem Gemeinschuldner zur Last sallen, oder zu dessen 
Entschuldigung gereichen könnte. 
Demnächst hat der Concurs-Richter die, hierüber in einem eigenen, ab- 
gesonderten Bande zu führenden Acten der gemeinschaftlichen Regierung zu der 
Bestimmung des weitern Verfahrens und ob der Gemeinschuldner für strastos 
zu erklären, oder eine förmliche Untersuchung weiter zu verhängen ##vor- 
zutragen. 
Soferne zu letzterer rechtliche Gründe verhanden sind, so hat die Regie- 
rung die Acten den compelenten Obergerichten mit der nsthigen Anweisimg zu- 
gehen zu lassen. 
Die weitere Unkersichung und die Bestrasung des Bankeroktirers, nach 
vorgängiger, demselben verstatteter Vertheidigung, erfolge sodann bev diesen in 
der gesetzuichen Form des Criminasprecesses, eben so, wie ven den Obergerich- 
ten, und nicht aus der Concursmasse, die Preceß= und Perpflegungskosten 
des
	        
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