— 1410
des verhafteken, oder mit Zuchthausstrase belegten Bankerotelrers zu beskrei-
ten s#nd.
Für die erste Untersuchung der bürgerlichen Obrigkese, als Officialpflicht,
ist aber auch vom Concursgericht nichts zu liquidiren.
g. 5.
Verfahren gegen den abwesenden Gemeinschuldner,
A. wenn der Aufenehaltsoré bekannt sst.
Solte ein Gemeinschuldner vor, oder beym Ausbruch seines Concurses Lch
entsernt haben und dessen auswäreiger Ausenthaltsort bekannt seyn; so ist der-
selbe zuvörderst vom Concursrichter, mittelst Requisstion der dortigen Obrigkeit,
zum persönlichen Erscheinen und zur Vernehmung vor seinem ordentlichen Rich-
ter unter der Verwarmmng vorzuladen, dah im Fall seines Außenbleibens gegen
ihn, als betrüglichen Bankerottirer, werde verfahren werden, und auf sein
erfolgendes Erscheinen nur nach Maasgabe des vorstehenden §. 2. wider densel-
ben zu versügen. Im Fall seines Nussenbleibens aber hat der Concursrichter,
auch wenn er die Obergerichte nicht besitzt, sosort die Obrigkeit des Aufenthalts
orts des Gemeinschuldners um dessen Arretirung und Auslieferung zu requlriren
und, wenn solehe erfolgt, eben so, als sonst in jedem Fall, wenn erweis-
liche Anzeigen eines betrüglichen Vankerotks sich ergeben, mit seiner Verhaf=
tung bis zu einer, möglichst schleunig einzuholenden Entscheidung der Regierung
darüber, zu verfahren.
4.
It, oder die Gestellung versagt wird.
Sollie aber dee Aufenthaltsort eines ausgeeretenen Gemeinschuldners unbe
kannt seyn, oder westerhin werden; so sind von den Obergerichten, denen
von sedem Concursrichter, welcher keine Criminalgerichtsbarkeit besicte, sofore
die
B. wenn der Ausenthaltsort unbekannt