A. Welche bep dem Bewußtseyn der Unzulänglichkeit ihrez Vermögens
eine gerichtliche Insoloenz - Anzeige nicht mun unterlassen, sondern auch den
Rest desselben zu ihren eigenen, oder der Ihrigen Beduͤrfnissen, wenn gleich
ohne Verschwendung, verwenden und verzehren und dadurch ihren Glaͤubigern
entziehen. Jenes Bewußtseyn soll aber als erwiesen angenommen werden, so—
bald und von der Jeit an, wo sich ergeben, daß ein Gemeinschuldner seinen
Gläubigern nicht mehr so Procent ihrer Forderungen aufs wenigste gewöh.
ren könne;
B. Welche mit Verheimlichung ihres, ihnen bekannten insolventen Zu-
Kandes, wemn gleich in der unsscherm Hoffiung baldiger Vermsgensverbesserung,
neue Schulden machen und dadurch den Verlust ihrer Gläubiger erhöhen.
g. 11.
Strafe des fahrlaͤssigen Bankerotts.
Fahrlässige Bankeroktirer sollen nicht nur der, bis dahin inne gehabten
Aemter und Gewerbsconcessionen verwustig erklärt, sondern auch nach Maasgabe
des sich ergebenden größern, oder geringern böslichen Vorsatzes, den Gerlust
ihrer Gléubiger zu vermehren, und der erwelslichen Kürzern oder längern er-
heimlichung der Insoloenz, mit einmonatlicher bis einfähriger Zuchthaus= oder
Gefängnißstrase belegt werden. Insbesondere soll Kaufleuten und Fabrikanten
eine neue Handlings= oder Fabrikunkernehming, oder die Fortsetzung ihres
frühern Gewerbes nicht ohne besondere Landesherrliche Erlaubniß gestattet seyn.
g. 12.
Strafen der Ehefrauen der Gemeinschuloner.
Wem die Ehefrau eines betrüglichen Bankerottirers wissendlich und unmit-
tesbar an dem Vergehen des Mannes Theil genommen hat, so derliert sle ihr
(18) eigen-