Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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von Seiten einzelner chirographarischer Glaͤubiger der Abschluß des allge- 
meinen Nachlaßvertrags nicht gehindert, sondern derselbe, deren Widerspruchs 
ungeachter, sodann Obrigkeitswegen bestaͤtiget und zur Ausfuͤhrung gebracht 
werden soll, auch wenn ein foͤrmlicher Concurs bereits ausgebrochen waͤre. 
Absolut privilegirte und hypothekarische Glaͤubiger sollen aber auch durch solche 
Stimmenmehrheit, einem Nachlaßvertrage beyzutreten, nicht verpflichtet 
werden. 
g. 14. 
Promulgation dieses Mandats. 
Um gegenwaͤrtige Verordnung desto unabweichlicher kuͤnftig zur Ausfuͤhrung 
zu bringen, so soll solche in den Städten sowohl dem Handlungsstande in meh- 
reren Exemplaren, als jeder Innung ein besonderer Abdruck, zur Nachach- 
tung zugefertiget, auch sedem, als Kausmann sich niederlassenden neuen 
Burger mit dem Bürgerzectel ein Exemplar davon eingehändiget werden. 
Uekundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und mit 
Unsern Fuͤrstlichen Insiegesn bestaͤrken lassen. 
Gegeben Schloß Schleitz und Schloß Ebersdorf den raten Novem- 
ber 1824. 
(L.S.) Heinrich der Gaste Jün- (L.S.) Heinrich der 7##ste Jün- 
gerer Linie Fürst Reuß. gerer Linie Fürst Reuß.
	        
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