Damit uͤbrigens kuͤnftlg die, wegen Aufnahme der Fremden im Lande
und Versorgung der Hülssbedürftigen nothwendigen schnellen polizeylichen Maas-
regeln nicht durch weitläuftige Erörterungen der dießfallsigen Disserenzen aufge-
halten werden mögen; so wird weiler verordnet, dah in solchen Cällen, wo
die Anwendung des, über dlesen Gegenstand disponirenden Gesehes (Gesetzsumm=
Jung No. 4. pag. 11.) zur Frage kömmt, keine prozeßualischen Weitlustigkei=
ten, noch weniger Anträge auf Einholung eines auswärtigen Erkenntnisses zuge-
lassen, vielmehr bepde Theile nur summarisch gehört und dann die Sache von
der Regierung entschicden werden, gegen diese Entscheidung kein ardencliches,
vder aup#erordentliches Rechtsmittel, es habe Namen wie ec wolle, Statt
funden, vielmehr diese Entscheidung ohne weiteres sofort nach deren Publscation
befolgt und von den Behörden, bep welchen die Oifferenz ventilirt worden
ist, cpeeutirt werden soll. Würde sich hierdurch Jelnand in seinen wohlbegrün-
deten und erworbenen Rechten verleht erachten, so stehct demselben zwar deren
Ausfüßrung um gesehlichen Rechtewege mittelst Erhebung rechtlicher Klage frepz;
es wird aber hierdurch die Exccutirung obgedachter Regierungs--Enescheidung in
keine Wege gehindert; LeSter son vielmehr so lange unabweichlich nachgegangen
werden, bis cine abändernde rechtekräflige Enescheidung im Rechtswege erlangt
worden ist.
Gegeben Schloß Schleiz und Schsoß Ebersdorf den #sten August 1825.
(L.S.) Heinrich der OCaste J#n- (L. 8.) Heinrich der 7ste Jün.
gerer Linie Fürst Reuß. gerer Linie Fürst Reuß.
(No. 16.)